Entscheidung 11 Ns 13/18b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.03.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshof Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexandru P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 129/16t des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshof Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexandru P***** wegen Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 129/16t des Landesgerichts Leoben, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 6. Juli 2017, GZ 34 Hv 129/16t-187, ausgeschlossen.
Als weiteres Mitglied des Senats 12 tritt Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ein.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 15. Jänner 2015, GZ 34 Hv 41/14y-102, wurde Alexandru P***** unter anderem der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl 1989/242 schuldig erkannt. Seine gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2015 zu AZ 15 Os 52/15h zurückgewiesen. An dieser Entscheidung war Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski beteiligt.Mit Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 15. Jänner 2015, GZ 34 Hv 41/14y-102, wurde Alexandru P***** unter anderem der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl 1989/242 schuldig erkannt. Seine gegen diesen Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. Juli 2015 zu AZ 15 Os 52/15h zurückgewiesen. An dieser Entscheidung war Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski beteiligt.
Im Senat 12 des Obersten Gerichtshofs, dessen Mitglied Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist, steht – nach Wiederaufnahme des Verfahrens – zu AZ 12 Os 112/17p die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das neuerlich schuldig sprechende Urteil an.
Gemäß § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. An Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist – aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs – Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme und von der Mitwirkung und Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist. An Stelle der daher ausgeschlossenen Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski ist – aufgrund der laufenden Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs – Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00013.18B.0305.000
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2018
Dokumentnummer
JJT_20180305_OGH0002_0110NS00013_18B0000_000