Entscheidung 11 Ns 14/23g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.02.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB, AZ 43 Bl 49/22a des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * A* wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB, AZ 43 Bl 49/22a des Landesgerichts Salzburg über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) schlagen die ins Treffen geführten Lebensumstände des im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien wohnhaften Angeklagten (geringes Einkommen) nicht durch. [1] Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) schlagen die ins Treffen geführten Lebensumstände des im Sprengel des Landesgerichts für Strafsachen Wien wohnhaften Angeklagten (geringes Einkommen) nicht durch.
[2] Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (ON 2.6, 4) und der Bekämpfung des Abwesenheitsurteils des Bezirksgerichts Salzburg vom 4. März 2022, AZ 28 U 227/21w (ON 8, 16) kann die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der informierten Vertreterin der kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle, die ihren Dienstort in Salzburg hat (ON 3, 2; ON 7 S 2 iVm ON 2.33, 32) im Verfahren über die Rechtsmittel des Angeklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (§ 473 Abs 2 StPO). [2] Angesichts der leugnenden Verantwortung des Angeklagten im Ermittlungsverfahren (ON 2.6, 4) und der Bekämpfung des Abwesenheitsurteils des Bezirksgerichts Salzburg vom 4. März 2022, AZ 28 U 227/21w (ON 8, 16) kann die Notwendigkeit der unmittelbaren Vernehmung der informierten Vertreterin der kriminalpolizeilichen Untersuchungsstelle, die ihren Dienstort in Salzburg hat (ON 3, 2; ON 7 S 2 in Verbindung mit ON 2.33, 32) im Verfahren über die Rechtsmittel des Angeklagten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden (Paragraph 473, Absatz 2, StPO).
[3] Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00014.23G.0222.000
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20230222_OGH0002_0110NS00014_23G0000_000