Entscheidung 11 Ns 15/21a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.02.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Josua P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner wegen Ausgeschlossenheit gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Josua P***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Ablehnung des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari und der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner wegen Ausgeschlossenheit gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit Eingabe vom 14. Februar 2021 stellt der Verurteilte Josua P***** einen „Ablehnungs- und Befangenheitsantrag“ gegen jene Richter des Obersten Gerichtshofs, die am Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 26. Jänner 2021, AZ 12 Ns 160/20f, 161/20b, 228/20f, mitgewirkt haben.
[2] Da er sich demzufolge auf keine konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig erledigten) Verfahren bezieht, ist der Antrag unzulässig (Lässig, WK-StPO § 45 Rz 7). [2] Da er sich demzufolge auf keine konkret-aktuelle Kompetenz zur Entscheidung in einem (bereits) anhängigen (und noch nicht rechtskräftig erledigten) Verfahren bezieht, ist der Antrag unzulässig (Lässig, WK-StPO Paragraph 45, Rz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00015.21A.0225.000
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2021
Dokumentnummer
JJT_20210225_OGH0002_0110NS00015_21A0000_000