Gründe:
Ludwig M***** wurde zum AZ 28 EVr 842/95, Hv 50/95 des Landesgerichtes Linz mit Urteil vom 30. Oktober 1996 wegen des Vergehens des schweren Betruges und anderer strafbarer Handlungen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt (ON 13).
Nachdem schon ein erster, am 13. Jänner 1997 gestellter Wiederaufnahmeantrag M***** keinen Erfolg hatte, wurde auch ein weiterer Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vom Landesgericht Linz mit Beschluß vom 22. Jänner 1999, mit welchem auch über andere Anträge entschieden wurde, abgewiesen (ON 67).
In seiner gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde an das Oberlandesgericht Linz vom 5. März 1999 (ON 68) stellte M***** ua den "Antrag auf Ablehnung gemäß § 72 StPO v. Landesgericht und Oberlandesgericht Linz".In seiner gegen diesen Beschluß erhobenen Beschwerde an das Oberlandesgericht Linz vom 5. März 1999 (ON 68) stellte M***** ua den "Antrag auf Ablehnung gemäß Paragraph 72, StPO v. Landesgericht und Oberlandesgericht Linz".
Zur Entscheidung über den das Oberlandesgericht Linz betreffenden Ablehnungsantrag legte der Gerichtshof II. Instanz die Akten dem Obersten Gerichtshof mit einer Stellungnahme der Mitglieder des Gremiums vor (AZ olg 8 Bs 78/99) und im Nachhang dazu auch die Akten RK 46/99 des Landesgerichtes Linz (AZ olg 23, 24/99).Zur Entscheidung über den das Oberlandesgericht Linz betreffenden Ablehnungsantrag legte der Gerichtshof römisch zwei. Instanz die Akten dem Obersten Gerichtshof mit einer Stellungnahme der Mitglieder des Gremiums vor (AZ olg 8 Bs 78/99) und im Nachhang dazu auch die Akten RK 46/99 des Landesgerichtes Linz (AZ olg 23, 24/99).
Inhalt letzterer sind vier Eingaben M***** vom 1. und 18. März 1999, wovon zwei als Beschwerde(n) gemäß § 113 StPO bezeichnet und ausgeführt wurden, aber neben einem Fristsetzungsantrag und einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 37 StAG auch Anträge auf Ablehnung des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Linz enthalten. Anfechtungsgrund ist dabei jeweils die behauptete Nichterledigung von Strafanträgen, welche Ludwig M***** "als Privatankläger" im eigenen Namen oder namens von ihm vertretener Gesellschaften gegen das Finanzamt Urfahr, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich sowie gegen einige deren Exponenten am 22. November 1996, 27. Dezember 1996 und am 20. Jänner 1997 wegen des Verdachtes der Vergehen nach §§ 288, 293, 297 und 302 StGB eingebracht hat. Weil die antragsgegenständlichen Delikte jedoch Offizialdelikte sind, ist Ludwig M***** ungeachtet dessen, daß er sich - sachlich unzutreffend - als Privatankläger bezeichnet hat, zur Ablehnung von Gerichtspersonen nicht legitimiert (§ 72 Abs 1 StPO).Inhalt letzterer sind vier Eingaben M***** vom 1. und 18. März 1999, wovon zwei als Beschwerde(n) gemäß Paragraph 113, StPO bezeichnet und ausgeführt wurden, aber neben einem Fristsetzungsantrag und einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach Paragraph 37, StAG auch Anträge auf Ablehnung des Landesgerichtes und des Oberlandesgerichtes Linz enthalten. Anfechtungsgrund ist dabei jeweils die behauptete Nichterledigung von Strafanträgen, welche Ludwig M***** "als Privatankläger" im eigenen Namen oder namens von ihm vertretener Gesellschaften gegen das Finanzamt Urfahr, die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse und die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich sowie gegen einige deren Exponenten am 22. November 1996, 27. Dezember 1996 und am 20. Jänner 1997 wegen des Verdachtes der Vergehen nach Paragraphen 288, 293, 297 und 302 StGB eingebracht hat. Weil die antragsgegenständlichen Delikte jedoch Offizialdelikte sind, ist Ludwig M***** ungeachtet dessen, daß er sich - sachlich unzutreffend - als Privatankläger bezeichnet hat, zur Ablehnung von Gerichtspersonen nicht legitimiert (Paragraph 72, Absatz eins, StPO).
Bei den weiteren Eingaben handelt es sich um Schriftsätze, deren einer, als Strafanzeige bezeichnet, die "Einleitung der Vorerhebungen und/oder Voruntersuchungen" wider Organe der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich und des Finanzamtes Urfahr wegen "Verleumdung gem § 297 und/oder üble Nachrede gem § 111 StGB" zum Ziele hat, während mit dem anderen Ludwig M***** "als Privatankläger" Strafantrag wider den Präsidenten der FLD für Oberösterreich Dr. Sch***** wegen Verleumdung und/oder übler Nachrede stellt.Bei den weiteren Eingaben handelt es sich um Schriftsätze, deren einer, als Strafanzeige bezeichnet, die "Einleitung der Vorerhebungen und/oder Voruntersuchungen" wider Organe der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich und des Finanzamtes Urfahr wegen "Verleumdung gem Paragraph 297, und/oder üble Nachrede gem Paragraph 111, StGB" zum Ziele hat, während mit dem anderen Ludwig M***** "als Privatankläger" Strafantrag wider den Präsidenten der FLD für Oberösterreich Dr. Sch***** wegen Verleumdung und/oder übler Nachrede stellt.
In beiden Schriftsätzen stellte M***** den Antrag auf Ablehnung "gem § 72 StPO und/oder Ausschließung gem § 68 StPO" von a) Landesgericht Linz als Gerichtshof I. Instanz (einschließlich Ratskammer und Landesgerichtspräsidium) und b) Oberlandesgericht Linz als Gerichtshof II. Instanz (einschließlich Oberlandesgerichtspräsidium).In beiden Schriftsätzen stellte M***** den Antrag auf Ablehnung "gem Paragraph 72, StPO und/oder Ausschließung gem Paragraph 68, StPO" von a) Landesgericht Linz als Gerichtshof römisch eins. Instanz (einschließlich Ratskammer und Landesgerichtspräsidium) und b) Oberlandesgericht Linz als Gerichtshof römisch zwei. Instanz (einschließlich Oberlandesgerichtspräsidium).
Auch hier kommt eine Berechtigung zur Einbringung eines Ablehnungsantrages nur in Ansehung des letztgenannten Strafantrages (wegen übler Nachrede) in Betracht.
Soweit darin und im Wiederaufnahmeverfahren das Oberlandesgericht Linz einschließlich seines Präsidenten als befangen bzw ausgeschlossen abgelehnt wird, ist gemäß § 74 Abs 2 StPO (iVm § 22 Abs 3 GOG) der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen, der hiezu erwogen hat:Soweit darin und im Wiederaufnahmeverfahren das Oberlandesgericht Linz einschließlich seines Präsidenten als befangen bzw ausgeschlossen abgelehnt wird, ist gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 3, GOG) der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen, der hiezu erwogen hat: