Gründe:
Das Strafverfahren gegen Hans S***** und Mag. Johann K***** wegen des - als Bestimmungstäter nach § 12 zweiter Fall StGB begangenen - Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 und Abs 2 StGB wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 1. November 2005 anhängig (S 3a). Am selben Tag erließ der Journalrichter dieses Gerichts - in der Folge widerrufene (ON 9) - Haftbefehle gegen beide Beschuldigte (ON 3, 4). Diesen lag aufgrund der polizeilichen Anzeige vom 31. Oktober 2005 (ON 2) der Verdacht zugrunde, die Beschuldigten hätten in 1110 Wien (S 15 iVm S 11) und in 1010 Wien (S 15 iVm S 31) versucht, Bentcho Ke***** dazu zu bestimmen, einem Beamten des Finanzamtes Linz sowie einer Vertragsbediensteten des Finanzamtes Gmunden-Vöcklabruck schwere Körperverletzungen mit zumindest schweren Dauerfolgen zuzufügen. Nach Einlangen weiterer sicherheitsbehördlicher Erhebungsergebnisse (ON 5), welche auch Verdachtsmomente hinsichtlich beider Beschuldigter in Richtung des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 StGB, bezüglich Mag. Johann K***** überdies in Richtung der Vergehen der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223, 224 StGB enthielten, erließ die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 3. November 2005 drei Hausdurchsuchungsbefehle (ON 6 bis 8).Das Strafverfahren gegen Hans S***** und Mag. Johann K***** wegen des - als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB begangenen - Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins und Absatz 2, StGB wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 1. November 2005 anhängig (S 3a). Am selben Tag erließ der Journalrichter dieses Gerichts - in der Folge widerrufene (ON 9) - Haftbefehle gegen beide Beschuldigte (ON 3, 4). Diesen lag aufgrund der polizeilichen Anzeige vom 31. Oktober 2005 (ON 2) der Verdacht zugrunde, die Beschuldigten hätten in 1110 Wien (S 15 in Verbindung mit S 11) und in 1010 Wien (S 15 in Verbindung mit S 31) versucht, Bentcho Ke***** dazu zu bestimmen, einem Beamten des Finanzamtes Linz sowie einer Vertragsbediensteten des Finanzamtes Gmunden-Vöcklabruck schwere Körperverletzungen mit zumindest schweren Dauerfolgen zuzufügen. Nach Einlangen weiterer sicherheitsbehördlicher Erhebungsergebnisse (ON 5), welche auch Verdachtsmomente hinsichtlich beider Beschuldigter in Richtung des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, StGB, bezüglich Mag. Johann K***** überdies in Richtung der Vergehen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB sowie der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, 224, StGB enthielten, erließ die Untersuchungsrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 3. November 2005 drei Hausdurchsuchungsbefehle (ON 6 bis 8).
Über die Anträge der Staatsanwaltschaft Wien vom 1. November 2005 und vom 3. November 2005 auf Einleitung (S 1) bzw Ausdehnung (S 3b) der Voruntersuchung wurde bislang nicht entschieden.
Am 11. November 2005 trat das Landesgericht für Strafsachen Wien das Strafverfahren an das Landesgericht Wels zur Einbeziehung (§ 56 StPO) in das dort zum AZ 9 Ur 129/05g geführte Verfahren infolge subjektiver Konnexität bezüglich des Beschuldigten Hans S***** ab (S 3e).Am 11. November 2005 trat das Landesgericht für Strafsachen Wien das Strafverfahren an das Landesgericht Wels zur Einbeziehung (Paragraph 56, StPO) in das dort zum AZ 9 Ur 129/05g geführte Verfahren infolge subjektiver Konnexität bezüglich des Beschuldigten Hans S***** ab (S 3e).
Nach Verfügung (zu ergänzen:) der abgesonderten Führung nach § 57 Abs 1 StPO und der Rückabtretung gemäß § 58 StPO durch das letztgenannte Gericht am 16. November 2005 (S 3f) erklärte sich das Landesgericht für Strafsachen Wien am 6. Dezember 2005 zur Führung der Strafsache nicht zuständig (ON 14).Nach Verfügung (zu ergänzen:) der abgesonderten Führung nach Paragraph 57, Absatz eins, StPO und der Rückabtretung gemäß Paragraph 58, StPO durch das letztgenannte Gericht am 16. November 2005 (S 3f) erklärte sich das Landesgericht für Strafsachen Wien am 6. Dezember 2005 zur Führung der Strafsache nicht zuständig (ON 14).
Da das Oberlandesgericht Wien (am 20. Jänner 2006 zum AZ 21 Ns 349/05i) die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Linz (am 17. Februar 2006 zu AZ 10 Ns 8/06m) jene des Landesgerichtes Wels verneinte, hat gemäß § 64 Abs 1 StPO eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den (negativen) Kompetenzkonflikt zu ergehen.Da das Oberlandesgericht Wien (am 20. Jänner 2006 zum AZ 21 Ns 349/05i) die Zuständigkeit des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und das Oberlandesgericht Linz (am 17. Februar 2006 zu AZ 10 Ns 8/06m) jene des Landesgerichtes Wels verneinte, hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins, StPO eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes über den (negativen) Kompetenzkonflikt zu ergehen.