Entscheidung 11 Ns 17/15m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.04.2015
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 26 Hv 121/14v des Landesgerichts Innsbruck über die Anträge des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 8. April 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel in der Strafsache gegen Martin K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 26 Hv 121/14v des Landesgerichts Innsbruck über die Anträge des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Den Anträgen wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Vorbringen, der beim AMS gemeldete Angeklagte, den eine Sorgepflicht für vier Kinder treffe, befinde sich einer akuten Phase einer Depression, die einer „Einweisung in die Psychiatrie“ bedürfe, wird kein Delegierungsgrund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dargetan. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0098977). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist dies von Amts wegen wahrzunehmen und einer Überprüfung zu unterziehen. Die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen sind in Deutschland, in den Niederlanden, in Innsbruck und in der Weststeiermark wohnhaft. Damit vermögen die Überlegungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Verringerung von Kosten die nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0053539).Mit dem Vorbringen, der beim AMS gemeldete Angeklagte, den eine Sorgepflicht für vier Kinder treffe, befinde sich einer akuten Phase einer Depression, die einer „Einweisung in die Psychiatrie“ bedürfe, wird kein Delegierungsgrund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dargetan. Unabdingbare Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung ist die Fähigkeit des Angeklagten, dem Verlauf der Verhandlung ohne Gefahr für seine Gesundheit zu folgen, sich verständlich zu äußern und seine Rechte sinnvoll wahrzunehmen (RIS-Justiz RS0098977). Bestehen Zweifel an der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten ist dies von Amts wegen wahrzunehmen und einer Überprüfung zu unterziehen. Die im Verfahren zu vernehmenden Zeugen sind in Deutschland, in den Niederlanden, in Innsbruck und in der Weststeiermark wohnhaft. Damit vermögen die Überlegungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft Innsbruck zur Verringerung von Kosten die nur in Ausnahmefällen vorgesehene Delegierung nicht zu begründen (RIS-Justiz RS0053539).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:0110NS00017.15M.0408.000
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2015
Dokumentnummer
JJT_20150408_OGH0002_0110NS00017_15M0000_000