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Entscheidung 11 Ns 17/20v×

Entscheidung 11 Ns 17/20v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns17/20v

Entscheidungsdatum

01.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Elisabeth H***** und José H***** wegen Verbrechen der betrügerischen Krida nach Paragraphen 15, 156, Absatz eins, StGB, AZ 35 Hv 11/16d des Landesgerichts Salzburg, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit von Mitgliedern des Senates 12 des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé, Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner sind von der Entscheidung über die Anträge der Verurteilten auf (außerordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens ausgeschlossen.

An ihre Stelle treten Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzender sowie Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der 12. Senat des Obersten Gerichtshofs hat mit Beschluss vom 2. März 2017, AZ 12 Os 150/16z, die gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 29. September 2016, GZ 35 Hv 11/16d-93, erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden der Mag. Elisabeth H***** und des José H***** zurückgewiesen.

Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 12 Ns 11/20v über die im Spruch ersichtlichen Anträge der Genannten zu entscheiden.

Nach Paragraph 43, Absatz 4, StPO ist ein Richter von der Mitwirkung an der Entscheidung über einen Antrag auf (außerordentliche oder ordentliche) Wiederaufnahme ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.

Dies trifft auf jene Richter zu, die an der seinerzeitigen Entscheidung beteiligt waren und weiterhin Mitglieder des (befassten) Senates 12 sind, nämlich den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner.

An ihre Stelle treten aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzender sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter (Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO).

Textnummer

E127819

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00017.20V.0401.000

Im RIS seit

16.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200401_OGH0002_0110NS00017_20V0000_000