Gemäß § 72 Abs 1 StPO können von den darin genannten zur Antragstellung Legitimierten, darunter dem Beschuldigten/Angeklagten und dem Privatbeteiligten, Mitglieder des Gerichtes abgelehnt werden, wenn außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe angegeben und dargetan werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen. Die Gründe der Ablehnung müssen dabei nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO können von den darin genannten zur Antragstellung Legitimierten, darunter dem Beschuldigten/Angeklagten und dem Privatbeteiligten, Mitglieder des Gerichtes abgelehnt werden, wenn außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe angegeben und dargetan werden, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu ziehen. Die Gründe der Ablehnung müssen dabei nach Möglichkeit bescheinigt werden (Paragraph 73, zweiter Satz StPO).
Solche Gründe werden von den Antragstellern nicht vorgebracht, reichen doch dazu die nicht näher substantiierten, oben wiedergegebenen Behauptungen keinesfalls aus. Insbesondere wird das Instrument der Amtsuntersuchung nach §§ 95 ff der Geschäftsordnung der Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo) von den Antragstellern gründlich verkannt, sind doch gerade jene Maßnahmen, deren Unterlassung bemängelt wird, wie etwa die Überprüfung von Entscheidungen des Konkursrichters auf ihre Rechtsrichtigkeit und Erhebungen mit den Mitteln der Strafprozeßordnung, wie sie im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Volksbank Sch***** vermißt werden, der Amtsuntersuchung verwehrt.Solche Gründe werden von den Antragstellern nicht vorgebracht, reichen doch dazu die nicht näher substantiierten, oben wiedergegebenen Behauptungen keinesfalls aus. Insbesondere wird das Instrument der Amtsuntersuchung nach Paragraphen 95, ff der Geschäftsordnung der Gerichte erster und zweiter Instanz (Geo) von den Antragstellern gründlich verkannt, sind doch gerade jene Maßnahmen, deren Unterlassung bemängelt wird, wie etwa die Überprüfung von Entscheidungen des Konkursrichters auf ihre Rechtsrichtigkeit und Erhebungen mit den Mitteln der Strafprozeßordnung, wie sie im Zusammenhang mit den Vorgängen um die Volksbank Sch***** vermißt werden, der Amtsuntersuchung verwehrt.
Weil auch sonst nicht aufgezeigt und schon gar nicht bescheinigt wird, weshalb es sich bei der vom nunmehrigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes durchgeführten Amtsuntersuchung um eine bloße Scheinvisitation" gehandelt habe und worin die "Entschuldigung und Sanktionierung" von in diesem Kontext nicht näher bezeichneten Gesetzesverletzungen des Konkursrichters, deren Kenntnis dem Visitator zu unterstellen gewesen wäre, zu erblicken sei, blieb der Ablehnungsantrag unbegründet.
Über die die übrigen ausdrücklich genannten Mitglieder des Oberlandesgerichtes ***** betreffenden Ablehnungsanträge wird demzufolge der Präsident dieses Gerichtshofes zu entscheiden haben (§ 74 Abs 1 StPO).Über die die übrigen ausdrücklich genannten Mitglieder des Oberlandesgerichtes ***** betreffenden Ablehnungsanträge wird demzufolge der Präsident dieses Gerichtshofes zu entscheiden haben (Paragraph 74, Absatz eins, StPO).