Entscheidung 11 Ns 18/22v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 605 Hv 6/21d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, AZ 605 Hv 6/21d des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Text
Gründe:
[1] Am 16. Februar 2022 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß § 334 Abs 1 StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 39 S 27 und ON 1 S 20). [1] Am 16. Februar 2022 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 39 S 27 und ON 1 S 20).
Rechtliche Beurteilung
[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen. [2] Zufolge Paragraph 334, Absatz 2, StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00018.22V.0311.000
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20220311_OGH0002_0110NS00018_22V0000_000