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Entscheidung 11 Ns 19/93×

Entscheidung 11 Ns 19/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns19/93

Entscheidungsdatum

07.06.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.Juni 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Rzeszut, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Hautz als Schriftführer, in der beim Obersten Gerichtshof unter dem AZ 14 Os 135/92 anhängigen Strafsache gegen Dr.Karl-Heinz D***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach dem Paragraph 302, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung (AZ 3 a römisch fünf r 2.514/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) über die Befangenheitsanzeige des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl Piska in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Befangenheitsanzeige des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Karl Piska ist gerechtfertigt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der oben bezeichneten Strafsache hat der Oberste Gerichtshof über die vom Angeklagten Dr.Demel gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.April 1992, GZ 3 a römisch fünf r 2.514/89-300, erhobenen Rechtsmittel zu entscheiden. Vizepräsident des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska, nach der Geschäftsverteilung im konkreten Fall stellvertretend als Senatsvorsitzender befaßt, zeigte am 1.Juni 1993 gemäß Paragraph 72, Absatz 2, StPO an, daß er als Verfassungsrichter an einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über eine Beschwerde des Angeklagten, die mit den gegen ihn beim Obersten Gerichtshof anhängigen Verfahren (Disziplinarverfahren, Strafverfahren) in engem Zusammenhang steht, mitgewirkt hat. Da der Angeklagte dabei mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen sei, könnte der Eindruck einer bei der Rechtsmittelentscheidung im Strafverfahren möglichen Befangenheit entstehen.

Da sich die von Vizepräsident Dr.Piska angezeigten Gründe als geeignet erweisen, nach dem äußeren Anschein seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen, war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Anmerkung

E34509

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110NS00019.9303.0607.0

Dokumentnummer

JJT_19930607_OGH0002_0110NS00019_9300003_000