Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Salzburg legt mit Strafantrag vom 17. Mai 2017, AZ 52 BAZ 598/17a, Walid B***** als die Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach § 228 Abs 2 StGB und der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 erster Fall FPG beurteiltes Verhalten zur Last (ON 3). Demnach habe erDie Staatsanwaltschaft Salzburg legt mit Strafantrag vom 17. Mai 2017, AZ 52 BAZ 598/17a, Walid B***** als die Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz 2, StGB und der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, erster Fall FPG beurteiltes Verhalten zur Last (ON 3). Demnach habe er
„1./ im November und Dezember 2016 in S***** beim Regionalbüro des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem zuständigen Bearbeiter angegeben, er wäre am 3. März 2001 geboren worden und habe dadurch bewirkt, dass gutgläubig eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde (Verfahrenskarte grün gemäß § 50 AsylG) unrichtig beurkundet wurde, wobei er diese Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht habe, sowie„1./ im November und Dezember 2016 in S***** beim Regionalbüro des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem zuständigen Bearbeiter angegeben, er wäre am 3. März 2001 geboren worden und habe dadurch bewirkt, dass gutgläubig eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde (Verfahrenskarte grün gemäß Paragraph 50, AsylG) unrichtig beurkundet wurde, wobei er diese Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht habe, sowie
2./ im Zeitraum 8. November bis 14. November 2016 in S***** unter Berufung auf ein gemäß § 120 Abs 2 FPG erschlichenes Recht soziale Leistungen, nämlich Sozialhilfe von 6,09 Euro in Anspruch genommen“.2./ im Zeitraum 8. November bis 14. November 2016 in S***** unter Berufung auf ein gemäß Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht soziale Leistungen, nämlich Sozialhilfe von 6,09 Euro in Anspruch genommen“.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2017, AZ 28 U 147/17x (ON 8), trat das Bezirksgericht Salzburg das Verfahren gemäß § 36 Abs 3 StPO dem Bezirksgericht Eisenstadt ab, weil sich aus dem Abschlussbericht vom 16. Mai 2017 einschließlich des Protokolls über die Vernehmung des Beschuldigten (ON 2 S 23 ff) und der Niederschrift vom 8. November 2016 (ON 2 S 73 ff) ergebe, dass die erste inkriminierte Tathandlung des Angeklagten, nämlich die Angabe des falschen Geburtsdatums am 8. November 2016 im Rahmen seiner Erstbefragung in Eisenstadt gesetzt worden sei.Mit Beschluss vom 28. Juli 2017, AZ 28 U 147/17x (ON 8), trat das Bezirksgericht Salzburg das Verfahren gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO dem Bezirksgericht Eisenstadt ab, weil sich aus dem Abschlussbericht vom 16. Mai 2017 einschließlich des Protokolls über die Vernehmung des Beschuldigten (ON 2 S 23 ff) und der Niederschrift vom 8. November 2016 (ON 2 S 73 ff) ergebe, dass die erste inkriminierte Tathandlung des Angeklagten, nämlich die Angabe des falschen Geburtsdatums am 8. November 2016 im Rahmen seiner Erstbefragung in Eisenstadt gesetzt worden sei.
Mit Beschluss vom 2. Jänner 2018, AZ 6 U 14/17x (ON 12), sprach das Bezirksgericht Eisenstadt seine örtliche Unzuständigkeit aus und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt gemäß § 38 StPO vor.Mit Beschluss vom 2. Jänner 2018, AZ 6 U 14/17x (ON 12), sprach das Bezirksgericht Eisenstadt seine örtliche Unzuständigkeit aus und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt gemäß Paragraph 38, StPO vor.
Begründend führte es aus, das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der die Befragung durchführenden Polizeibeamtin im Competence Center Eisenstadt der Landespolizeidirektion Burgenland, nämlich die am 8. November 2016 erfolgte Angabe eines falschen Geburtsdatums, erfülle keinen strafrechtlichen Tatbestand, insbesondere keinen Fall des § 120 Abs 2 FPG, weil die falschen Angaben vor der zur Ausstellung berufenen Behörde bzw vor dem Bundesamt oder vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen müssen, um tatbildlich zu sein. § 120 Abs 2 FPG könne demnach nur erfüllt werden, wenn die Angabe „von Angesicht zu Angesicht“ der Behörde, des Bundesamts, des Bundesverwaltungsgerichts bzw einer Person erfolgt, die zur Vertretung gesetzlich befugt ist (vgl Tipold in WK² FPG § 119 Rz 5/2). Falschangaben, die zu einem früheren Zeitpunkt anderen Personen oder Behörden, hier der zuständigen Sachbearbeiterin der Landespolizeidirektion Burgenland gegenüber gemacht worden seien, würden den Tatbestand nicht erfüllen.Begründend führte es aus, das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der die Befragung durchführenden Polizeibeamtin im Competence Center Eisenstadt der Landespolizeidirektion Burgenland, nämlich die am 8. November 2016 erfolgte Angabe eines falschen Geburtsdatums, erfülle keinen strafrechtlichen Tatbestand, insbesondere keinen Fall des Paragraph 120, Absatz 2, FPG, weil die falschen Angaben vor der zur Ausstellung berufenen Behörde bzw vor dem Bundesamt oder vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen müssen, um tatbildlich zu sein. Paragraph 120, Absatz 2, FPG könne demnach nur erfüllt werden, wenn die Angabe „von Angesicht zu Angesicht“ der Behörde, des Bundesamts, des Bundesverwaltungsgerichts bzw einer Person erfolgt, die zur Vertretung gesetzlich befugt ist vergleiche Tipold in WK² FPG Paragraph 119, Rz 5/2). Falschangaben, die zu einem früheren Zeitpunkt anderen Personen oder Behörden, hier der zuständigen Sachbearbeiterin der Landespolizeidirektion Burgenland gegenüber gemacht worden seien, würden den Tatbestand nicht erfüllen.