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Entscheidung 11 Ns 2/18k×

Entscheidung 11 Ns 2/18k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns2/18k

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressel als weitere Richter in der Strafsache gegen Walid B***** wegen des Vergehens der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz 2, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, im Zuständigkeitsstreit zwischen dem Bezirksgericht Salzburg AZ 28 U 147/17x und dem Bezirksgericht Eisenstadt AZ 6 U 14/17x nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Für die Durchführung des Strafverfahrens gegen Walid B***** ist das Bezirksgericht Eisenstadt zuständig.

Text

Gründe:

Die Staatsanwaltschaft Salzburg legt mit Strafantrag vom 17. Mai 2017, AZ 52 BAZ 598/17a, Walid B***** als die Vergehen der mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach Paragraph 228, Absatz 2, StGB und der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, erster Fall FPG beurteiltes Verhalten zur Last (ON 3). Demnach habe er

„1./ im November und Dezember 2016 in S***** beim Regionalbüro des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gegenüber dem zuständigen Bearbeiter angegeben, er wäre am 3. März 2001 geboren worden und habe dadurch bewirkt, dass gutgläubig eine Tatsache in einer inländischen öffentlichen Urkunde (Verfahrenskarte grün gemäß Paragraph 50, AsylG) unrichtig beurkundet wurde, wobei er diese Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht habe, sowie

2./ im Zeitraum 8. November bis 14. November 2016 in S***** unter Berufung auf ein gemäß Paragraph 120, Absatz 2, FPG erschlichenes Recht soziale Leistungen, nämlich Sozialhilfe von 6,09 Euro in Anspruch genommen“.

Mit Beschluss vom 28. Juli 2017, AZ 28 U 147/17x (ON 8), trat das Bezirksgericht Salzburg das Verfahren gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO dem Bezirksgericht Eisenstadt ab, weil sich aus dem Abschlussbericht vom 16. Mai 2017 einschließlich des Protokolls über die Vernehmung des Beschuldigten (ON 2 S 23 ff) und der Niederschrift vom 8. November 2016 (ON 2 S 73 ff) ergebe, dass die erste inkriminierte Tathandlung des Angeklagten, nämlich die Angabe des falschen Geburtsdatums am 8. November 2016 im Rahmen seiner Erstbefragung in Eisenstadt gesetzt worden sei.

Mit Beschluss vom 2. Jänner 2018, AZ 6 U 14/17x (ON 12), sprach das Bezirksgericht Eisenstadt seine örtliche Unzuständigkeit aus und legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den negativen Kompetenzkonflikt gemäß Paragraph 38, StPO vor.

Begründend führte es aus, das Verhalten des Beschuldigten gegenüber der die Befragung durchführenden Polizeibeamtin im Competence Center Eisenstadt der Landespolizeidirektion Burgenland, nämlich die am 8. November 2016 erfolgte Angabe eines falschen Geburtsdatums, erfülle keinen strafrechtlichen Tatbestand, insbesondere keinen Fall des Paragraph 120, Absatz 2, FPG, weil die falschen Angaben vor der zur Ausstellung berufenen Behörde bzw vor dem Bundesamt oder vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgen müssen, um tatbildlich zu sein. Paragraph 120, Absatz 2, FPG könne demnach nur erfüllt werden, wenn die Angabe „von Angesicht zu Angesicht“ der Behörde, des Bundesamts, des Bundesverwaltungsgerichts bzw einer Person erfolgt, die zur Vertretung gesetzlich befugt ist vergleiche Tipold in WK² FPG Paragraph 119, Rz 5/2). Falschangaben, die zu einem früheren Zeitpunkt anderen Personen oder Behörden, hier der zuständigen Sachbearbeiterin der Landespolizeidirektion Burgenland gegenüber gemacht worden seien, würden den Tatbestand nicht erfüllen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren – soweit hier von Bedeutung – das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.

Gegenstand des zu 1./ gegen B***** erhobenen Vorwurfs ist die Erschleichung einer mit einem unrichtigen Geburtsdatum versehene Verfahrenskarte grün gemäß Paragraph 50, AsylG mit dem Vorsatz, dass diese inländische öffentliche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis dieser Tatsache gebraucht werde.

Die einzige, dem Akteninhalt zu entnehmende örtlich zuordenbare diesbezügliche Tathandlung setzte der Angeklagte anlässlich seiner am 8. November 2016 im Competence Center Eisenstadt erfolgten Erstbefragung im Asylverfahren, wobei er als Geburtsdatum den 3. März 2001 nannte und sich dadurch fälschlich als (unbegleiteter) Minderjähriger ausgab vergleiche ON 2 S 27 in Verbindung mit S 73). Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung gab der Angeklagte zwar auch an, im Zuge des Asylverfahrens immer wieder das Geburtsdatum 3. März 2001 angegeben und bekräftigt zu haben; ob dies aber bereits vor Ausstellung der gegenständlichen Verfahrenskarten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Nr 161511941-001 und 002 (ON 2 S 85 bis 91) der Fall gewesen ist, ist den Akten nicht zu entnehmen. Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass jene zur mittelbaren unrichtigen Beurkundung führende Tat des Angeklagten in Eisenstadt gesetzt wurde.

Ob bzw wenn ja, wann und wo der Angeklagte diese Verfahrenskarten zum Beweis seines darin beurkundeten Geburtsdatums gebraucht hat, somit Anhaltspunkte für eine die Strafbarkeit nach Paragraph 228, Absatz eins, StGB verdrängende Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph 228, Absatz 2, StGB liegen derzeit nicht vor.

Auch bezüglich des Vorwurfs der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach Paragraph 119, FPG ist den Akten nur die im Competence Center Eisenstadt gesetzte Tathandlung, bei der sich der Angeklagte als Minderjähriger ausgegeben haben soll, zu entnehmen.

Insoweit bestimmt sich die Zuständigkeit für das gegen den Angeklagten zu führende Verfahren nach dem einzigen aktenkundigen Ort (mit Ausnahme der zeitlich später gesetzten Handlungen, die zu den Strafanträgen ON 3 in ON 5 und ON 6 in ON 11 führten), an dem er eine Ausführungshandlung im Sinn des Strafantrags ON 3 gesetzt hat, woraus sich – ungeachtet des in ON 3 genannten Tatorts „in Salzburg“ – die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Eisenstadt ergibt.

Schlagworte

Strafrecht;

Textnummer

E121158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00002.18K.0320.000

Im RIS seit

22.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2018

Dokumentnummer

JJT_20180320_OGH0002_0110NS00002_18K0000_000