Entscheidung 11 Ns 2/24v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.01.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * Y* und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 1 U 132/23g des Bezirksgerichts Schärding über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * Y* und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 1 U 132/23g des Bezirksgerichts Schärding über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Art 83 Abs 2 B-VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl auch Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3). Die Anhaltung einzelner Angeklagter im Sprengel (überdies noch) unterschiedlicher Gerichte (vgl ON 7) und durch eine Überstellung entstehender organisatorischer Mehraufwand begründen keinen derartigen Ausnahmefall (RIS-Justiz RS0053539 [insb T4, T7]). [1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig vergleiche auch Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3). Die Anhaltung einzelner Angeklagter im Sprengel (überdies noch) unterschiedlicher Gerichte vergleiche ON 7) und durch eine Überstellung entstehender organisatorischer Mehraufwand begründen keinen derartigen Ausnahmefall (RIS-Justiz RS0053539 [insb T4, T7]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00002.24V.0115.000
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024
Dokumentnummer
JJT_20240115_OGH0002_0110NS00002_24V0000_000