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Entscheidung 11 Ns 2/24v×

Entscheidung 11 Ns 2/24v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns2/24v

Entscheidungsdatum

15.01.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Jänner 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz in der Strafsache gegen * Y* und andere Angeklagte wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 1 U 132/23g des Bezirksgerichts Schärding über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ist nur in Ausnahmefällen zulässig vergleiche auch Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3). Die Anhaltung einzelner Angeklagter im Sprengel (überdies noch) unterschiedlicher Gerichte vergleiche ON 7) und durch eine Überstellung entstehender organisatorischer Mehraufwand begründen keinen derartigen Ausnahmefall (RIS-Justiz RS0053539 [insb T4, T7]).

Textnummer

E140515

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00002.24V.0115.000

Im RIS seit

19.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20240115_OGH0002_0110NS00002_24V0000_000