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Entscheidung 11 Ns 21/19f×

Entscheidung 11 Ns 21/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns21/19f

Entscheidungsdatum

29.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. März 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugsache des Mag. Herwig B***** wegen Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme, AZ 1 BE 67/13f des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Genannten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Eingabe vom 29. Jänner 2019 beantragt Mag. Herwig B***** neben anderen, nicht in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallenden Ausführungen die „Delegierung nach Innsbruck“.

Dem Antrag war schon deshalb nicht Folge zu geben, weil er keine Gründe erkennen lässt (Paragraph 39, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, StVG; vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 4).

Textnummer

E124800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00021.19F.0329.000

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190329_OGH0002_0110NS00021_19F0000_000