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Entscheidung 11 Ns 21/25i×

Entscheidung 11 Ns 21/25i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns21/25i

Entscheidungsdatum

31.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 11 U 135/20b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Wohnsitzwechsel des Angeklagten, ein damit verbundener höherer Aufwand für die Anreise zum zuständigen Gericht und ein derzeitiger Krankenstand stellen keine hinreichenden Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0129146, RS0127777, RS0053539).

Textnummer

E144186

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00021.25I.0331.000

Im RIS seit

04.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250331_OGH0002_0110NS00021_25I0000_000