Entscheidung 11 Ns 21/25i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
31.03.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 11 U 135/20b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 31. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 11 U 135/20b des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Wohnsitzwechsel des Angeklagten, ein damit verbundener höherer Aufwand für die Anreise zum zuständigen Gericht und ein derzeitiger Krankenstand stellen keine hinreichenden Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (vgl RIS-Justiz RS0129146, RS0127777, RS0053539). [1] Der Wohnsitzwechsel des Angeklagten, ein damit verbundener höherer Aufwand für die Anreise zum zuständigen Gericht und ein derzeitiger Krankenstand stellen keine hinreichenden Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar vergleiche RIS-Justiz RS0129146, RS0127777, RS0053539).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00021.25I.0331.000
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2025
Dokumentnummer
JJT_20250331_OGH0002_0110NS00021_25I0000_000