Milan G***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juli 1975, GZ 8d Vr 3252/75-53, des Verbrechens des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB (idF BGBl 1974/60) schuldig erkannt.Milan G***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. Juli 1975, GZ 8d römisch fünf r 3252/75-53, des Verbrechens des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60) schuldig erkannt.
Demnach hat er am 16. April 1975 in Wien zur Tat dreier anderer Personen (von denen zwei mit demselben Urteil schuldig gesprochen wurden, während die dritte unbekannt blieb), die am selben Tag in Wien Karl Heinz und Gertraud S***** Schmuck, Uhren, andere Gegenstände und Bargeld im Gesamtwert von 403.540 S wegnahmen, indem sie die Wohnungstür aufbrachen, dadurch beigetragen, dass er seinen PKW beistellte und Fahrerdienste leistete.
Der Angeklagte G***** bekämpfte das Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (wogegen es die Mitangeklagten unangefochten ließen). Der daraufhin zur Verhandlung über diese Rechtsmittel vom Obersten Gerichtshof für den 9. Jänner 1976 anberaumte Gerichtstag wurde wieder abgesetzt, weil der Angeklagte laut Postfehlbericht verzogen war und nach einer Auskunft des Zentralmeldeamts „mit 30.7.1975 nach Jugoslawien abgemeldet" worden war (11 Os 137/75).
Über die genannten Rechtsmittel wurde bisher nicht entschieden. Gemäß § 1 Z 2 Amnestie 1995 ist ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren in jeder Lage des Verfahrens einzustellen, wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1975 begangen worden ist und keine strengere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist.Über die genannten Rechtsmittel wurde bisher nicht entschieden. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Amnestie 1995 ist ein Strafverfahren wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nicht einzuleiten und ein bereits eingeleitetes Strafverfahren in jeder Lage des Verfahrens einzustellen, wenn die strafbare Handlung vor dem 27. April 1975 begangen worden ist und keine strengere Strafe als fünf Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist.
Das dem Angeklagten Milan G***** mit dem nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juli 1975, GZ 8d Vr 3252/75-53, angelastete Verbrechen des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 2, 129 Z 1 StGB idF BGBl 1974/60 ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.Das dem Angeklagten Milan G***** mit dem nicht rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Juli 1975, GZ 8d römisch fünf r 3252/75-53, angelastete Verbrechen des schweren durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, StGB in der Fassung BGBl 1974/60 ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.
Angesichts der Tatbegehungszeit (16. April 1975) war demnach das vorliegende Strafverfahren gegen Milan G***** gemäß § 1 Z 2 iVm § 4 Abs 1 vierter und fünfter Satz und Abs 2 Z 4 Amnestie 1995 vom Obersten Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur von Amts wegen einzustellen.Angesichts der Tatbegehungszeit (16. April 1975) war demnach das vorliegende Strafverfahren gegen Milan G***** gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, vierter und fünfter Satz und Absatz 2, Ziffer 4, Amnestie 1995 vom Obersten Gerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur von Amts wegen einzustellen.