Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16z-382, wurde – unter anderem – ausgesprochen, Mag. Herwig B***** habe unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit (§ 11 StGB) ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll durch die schriftliche Äußerung, er sei „tot“ und werde „abgeschlachtet, geschächtet“, mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und habe hiedurch (wäre er zurechnungsfähig gewesen) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB begangen (US 2 f, 15, 21).Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16z-382, wurde – unter anderem – ausgesprochen, Mag. Herwig B***** habe unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll durch die schriftliche Äußerung, er sei „tot“ und werde „abgeschlachtet, geschächtet“, mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und habe hiedurch (wäre er zurechnungsfähig gewesen) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB begangen (US 2 f, 15, 21).
Zu AZ 12 Os 38/18g begehrt der Betroffene die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Betreff der im Spruch bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hierzu berufenen 12. Senats.Zu AZ 12 Os 38/18g begehrt der Betroffene die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Betreff der im Spruch bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hierzu berufenen 12. Senats.
Gemäß § 43 Abs 1 Z 1 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft vorliegend auf Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll zu.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft vorliegend auf Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll zu.
Nach der Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt an die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (§ 45 Abs 2 StPO).Nach der Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt an die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).