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Entscheidung 11 Ns 22/18a×

Entscheidung 11 Ns 22/18a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns22/18a

Entscheidungsdatum

06.06.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, AZ 16 Hv 46/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist von der Entscheidung über die gegen die Urteile des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16t-382, und des Oberlandesgerichts Wien vom 3. Oktober 2017, AZ 131 Bs 204/17p, sowie den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2017, AZ 15 Os 54/17f, gerichteten Anträge des Mag. Herwig B***** (ON 1, 5 und 6 in den Akten 12 Os 38/18g) auf Erneuerung des Strafverfahrens ausgeschlossen.

An die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé tritt Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als weiteres Mitglied des Senats 12 ein.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16z-382, wurde – unter anderem – ausgesprochen, Mag. Herwig B***** habe unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit (Paragraph 11, StGB) ausschließenden, auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustands den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll durch die schriftliche Äußerung, er sei „tot“ und werde „abgeschlachtet, geschächtet“, mit dem Tod gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und habe hiedurch (wäre er zurechnungsfähig gewesen) das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB begangen (US 2 f, 15, 21).

Zu AZ 12 Os 38/18g begehrt der Betroffene die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Betreff der im Spruch bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen. Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll ist Vorsitzender des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hierzu berufenen 12. Senats.

Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn er selbst durch die Straftat geschädigt worden sein könnte. Dies trifft vorliegend auf Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll zu.

Nach der Vertretungsregelung der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs tritt an die Stelle des nunmehr als Vorsitzenden einschreitenden Hofrates des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als weiteres Mitglied des zur Entscheidung berufenen Senats (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E121727

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00022.18A.0606.000

Im RIS seit

18.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2018

Dokumentnummer

JJT_20180606_OGH0002_0110NS00022_18A0000_000