Entscheidung 11 Ns 22/23h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
26.05.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB, AZ 24 Hv 20/22p des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, AZ 11 Os 71/22h (ON 83 des Hv-Aktes), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, AZ 24 Hv 20/22p des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, AZ 11 Os 71/22h (ON 83 des Hv-Aktes), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. September 2022, AZ 11 Os 71/22h (ON 83 des Hv-Aktes), wurden die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * A* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Mai 2022, GZ 24 Hv 20/22p-38a, zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (RIS-Justiz RS0117577).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00022.23H.0526.000
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
JJT_20230526_OGH0002_0110NS00022_23H0000_000