Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Ns 22/23h×

Entscheidung 11 Ns 22/23h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns22/23h

Entscheidungsdatum

26.05.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Mai 2023 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, AZ 24 Hv 20/22p des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 27. September 2022, AZ 11 Os 71/22h (ON 83 des Hv-Aktes), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]                  Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 22. September 2022, AZ 11 Os 71/22h (ON 83 des Hv-Aktes), wurden die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des * A* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Mai 2022, GZ 24 Hv 20/22p-38a, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2]                  Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (RIS-Justiz RS0117577).

Textnummer

E138511

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00022.23H.0526.000

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230526_OGH0002_0110NS00022_23H0000_000