Die Anträge sind nicht berechtigt.
§ 68 StPO sieht eine Reihe von Gründen vor, die - neben den in §§ 67 und 69 StPO genannten - jene Gerichtspersonen, für die sie zutreffen, verpflichten, sich aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Wird das Vorliegen von Ausschließungsgründen (auch von dritter Seite) geltend gemacht, ist hierüber gemäß § 22 Abs 3 GOG eine Entscheidung iSd § 74 StPO zu erwirken.Paragraph 68, StPO sieht eine Reihe von Gründen vor, die - neben den in Paragraphen 67 und 69 StPO genannten - jene Gerichtspersonen, für die sie zutreffen, verpflichten, sich aller gerichtlichen Handlungen bei sonstiger Nichtigkeit dieser Akte zu enthalten. Wird das Vorliegen von Ausschließungsgründen (auch von dritter Seite) geltend gemacht, ist hierüber gemäß Paragraph 22, Absatz 3, GOG eine Entscheidung iSd Paragraph 74, StPO zu erwirken.
In seinem Schriftsatz führt der Angeklagte zunächst keinen der in § 68 StPO taxativ angeführten Ausschließungsgründe an, sodaß sein Begehren insoweit unbegründet ist.In seinem Schriftsatz führt der Angeklagte zunächst keinen der in Paragraph 68, StPO taxativ angeführten Ausschließungsgründe an, sodaß sein Begehren insoweit unbegründet ist.
Er hat aber auch keine Gründe vorgebracht und schon gar nicht - wozu er verpflichtet gewesen wäre - bescheinigt (§ 73 zweiter Satz StPO), die außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Ausschließungsgründen geeignet wären, die volle Unbefangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz oder dessen Präsidenten in Zweifel zu setzen (§ 72 Abs 1 StPO). Die Ablehnung eines Richter ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - seine volle Unvoreingenommenheit zweifelhaft erscheinen lassen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326), besteht doch das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (EvBl 1988/153 uva).Er hat aber auch keine Gründe vorgebracht und schon gar nicht - wozu er verpflichtet gewesen wäre - bescheinigt (Paragraph 73, zweiter Satz StPO), die außer den in den Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Ausschließungsgründen geeignet wären, die volle Unbefangenheit sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtes Linz oder dessen Präsidenten in Zweifel zu setzen (Paragraph 72, Absatz eins, StPO). Die Ablehnung eines Richter ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn Umstände vorliegen, die - objektiv - seine volle Unvoreingenommenheit zweifelhaft erscheinen lassen und zur Befürchtung Anlaß geben, der Abgelehnte könnte sich bei der Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen (EvBl 1973/326), besteht doch das Wesen der Befangenheit in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive (EvBl 1988/153 uva).
Da der Angeklagte lediglich nicht näher substantiierte Behauptungen und Pauschalvorwürfe erhoben, aber weder in seinem verfahrensgegenständlichen Schriftsatz noch in seiner "zur Begründung" (auch) dieser Anträge beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingabe vom 5. Dezember 1998 konkrete Umstände aufgezeigt hat, die die Unbefangenheit irgendeines Richters des Oberlandesgerichtes Linz in Zweifel ziehen lassen können, erwies sich sein Ablehnungsantrag ebenfalls als haltlos.