Entscheidung 11 Ns 23/19z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.04.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johannes K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 124/18g des Bezirksgerichts Judenburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johannes K***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach Paragraph 293, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 3 U 124/18g des Bezirksgerichts Judenburg, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Braunau am Inn kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten sowie den Umstand gegründet ist, dass „allenfalls zu beantragende Zeugen … aus Deutschland [sind]“.Dem Antrag der Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Braunau am Inn kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten sowie den Umstand gegründet ist, dass „allenfalls zu beantragende Zeugen … aus Deutschland [sind]“.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00023.19Z.0402.000
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2019
Dokumentnummer
JJT_20190402_OGH0002_0110NS00023_19Z0000_000