Entscheidung 11 Ns 23/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.08.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz F***** wegen des Verdachts der Untreue nach § 153 StGB, AZ 30 Vr 449/99 des Landesgerichtes Leoben (AZ 9 Ns 44/99 des Oberlandesgerichtes Graz) über den Ablehnungsantrag des Oberlandesgerichtes Graz durch den Subsidiarankläger Ludwig M***** in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz F***** wegen des Verdachts der Untreue nach Paragraph 153, StGB, AZ 30 römisch fünf r 449/99 des Landesgerichtes Leoben (AZ 9 Ns 44/99 des Oberlandesgerichtes Graz) über den Ablehnungsantrag des Oberlandesgerichtes Graz durch den Subsidiarankläger Ludwig M***** in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die pauschale Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz einschließlich dessen Präsidenten ist nicht gerechtfertigt.
Text
Gründe:
Am 5. Mai 1999 brachte Ludwig M***** namens der Wohndesign M*****GesmbH einen Subsidiarantrag zum AZ 30 Vr 449/99 des Landesgerichtes Leoben ein, nachdem eine gegen Franz F***** mit Schriftsatz vom 15. Mai 1998 erstattete Strafanzeige wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 StGB von der Staatsanwaltschaft Leoben am 19. Mai 1998 nach § 90 StPO zurückgelegt worden war. Unter einem wurde neben dem Landesgericht Leoben auch das Oberlandesgericht Graz einschließlich dessen Präsidenten als befangen abgelehnt.Am 5. Mai 1999 brachte Ludwig M***** namens der Wohndesign M*****GesmbH einen Subsidiarantrag zum AZ 30 römisch fünf r 449/99 des Landesgerichtes Leoben ein, nachdem eine gegen Franz F***** mit Schriftsatz vom 15. Mai 1998 erstattete Strafanzeige wegen des Verdachtes der Untreue nach Paragraph 153, StGB von der Staatsanwaltschaft Leoben am 19. Mai 1998 nach Paragraph 90, StPO zurückgelegt worden war. Unter einem wurde neben dem Landesgericht Leoben auch das Oberlandesgericht Graz einschließlich dessen Präsidenten als befangen abgelehnt.
Rechtliche Beurteilung
Nur zur Entscheidung darüber ist gemäß § 74 Abs 2 StPO der Oberste Gerichtshof berufen.Nur zur Entscheidung darüber ist gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO der Oberste Gerichtshof berufen.
Die erfolgreiche Ablehnung eines Richters - oder eines ganzen Gerichtshofes - setzt die, nach Möglichkeit auch zu bescheinigende, konkrete Bezeichnung eines Grundes voraus, der geeignet erscheint, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Diesem Erfordernis wird der vorliegende Ablehnungsantrag nicht gerecht, erschöpft er sich doch in den völlig unsubstantiierten Behauptungen,
die (Franz F***** vorgeworfenen, angeblich) strafbaren Handlungen würden offenbar von Richtern des Landes- und Oberlandesgerichtes Linz sowie Organen der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft Linz im Sinne des § 299 StGB begünstigtdie (Franz F***** vorgeworfenen, angeblich) strafbaren Handlungen würden offenbar von Richtern des Landes- und Oberlandesgerichtes Linz sowie Organen der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft Linz im Sinne des Paragraph 299, StGB begünstigt
beim Landesgericht für ZRS Graz sei eine "Amtshaftungsklage wegen Schadenersatzansprüche hinsichtlich konkreter Organe vom Finanzamt Urfahr, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, Staatsanwaltschaft Linz und Landesgericht Linz" anhängig
"voraussichtlich und erfahrungsgemäß" würde "diese (gemeint vom Landesgericht und der Staatsanwaltschaft Leoben durch die Ablehnung der Einleitung von Vorerhebungen oder Voruntersuchung geübte) unübliche und untaugliche Vorgangsweise beim Oberlandesgericht Graz ebenfalls angewandt werden, damit bei den derzeit noch anhängigen (Finanz) Strafverfahren beim Landesgericht Linz keine unerwarteten beweisbaren Tatsachen hervorkommen können" und
das Oberlandesgericht Graz habe als Justizbehörde II. Instanz pflicht- und gesetzeswidrig die Strafanzeige und/oder Bearbeitung einer Strafanzeige unterlassen.das Oberlandesgericht Graz habe als Justizbehörde römisch zwei. Instanz pflicht- und gesetzeswidrig die Strafanzeige und/oder Bearbeitung einer Strafanzeige unterlassen.
Der solcherart schon den formellen Voraussetzungen nicht genügende Ablehnungsantrag war somit als ungerechtfertigt zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0110NS00023.99.0810.000
Dokumentnummer
JJT_19990810_OGH0002_0110NS00023_9900000_000