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Entscheidung 11 Ns 23/99×

Entscheidung 11 Ns 23/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns23/99

Entscheidungsdatum

10.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz F***** wegen des Verdachts der Untreue nach Paragraph 153, StGB, AZ 30 römisch fünf r 449/99 des Landesgerichtes Leoben (AZ 9 Ns 44/99 des Oberlandesgerichtes Graz) über den Ablehnungsantrag des Oberlandesgerichtes Graz durch den Subsidiarankläger Ludwig M***** in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die pauschale Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Graz einschließlich dessen Präsidenten ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

Am 5. Mai 1999 brachte Ludwig M***** namens der Wohndesign M*****GesmbH einen Subsidiarantrag zum AZ 30 römisch fünf r 449/99 des Landesgerichtes Leoben ein, nachdem eine gegen Franz F***** mit Schriftsatz vom 15. Mai 1998 erstattete Strafanzeige wegen des Verdachtes der Untreue nach Paragraph 153, StGB von der Staatsanwaltschaft Leoben am 19. Mai 1998 nach Paragraph 90, StPO zurückgelegt worden war. Unter einem wurde neben dem Landesgericht Leoben auch das Oberlandesgericht Graz einschließlich dessen Präsidenten als befangen abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Nur zur Entscheidung darüber ist gemäß Paragraph 74, Absatz 2, StPO der Oberste Gerichtshof berufen.

Die erfolgreiche Ablehnung eines Richters - oder eines ganzen Gerichtshofes - setzt die, nach Möglichkeit auch zu bescheinigende, konkrete Bezeichnung eines Grundes voraus, der geeignet erscheint, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Diesem Erfordernis wird der vorliegende Ablehnungsantrag nicht gerecht, erschöpft er sich doch in den völlig unsubstantiierten Behauptungen,

  • Strichaufzählung
    die (Franz F***** vorgeworfenen, angeblich) strafbaren Handlungen würden offenbar von Richtern des Landes- und Oberlandesgerichtes Linz sowie Organen der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft Linz im Sinne des Paragraph 299, StGB begünstigt

  • Strichaufzählung
    beim Landesgericht für ZRS Graz sei eine "Amtshaftungsklage wegen Schadenersatzansprüche hinsichtlich konkreter Organe vom Finanzamt Urfahr, der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, Staatsanwaltschaft Linz und Landesgericht Linz" anhängig

  • Strichaufzählung
    "voraussichtlich und erfahrungsgemäß" würde "diese (gemeint vom Landesgericht und der Staatsanwaltschaft Leoben durch die Ablehnung der Einleitung von Vorerhebungen oder Voruntersuchung geübte) unübliche und untaugliche Vorgangsweise beim Oberlandesgericht Graz ebenfalls angewandt werden, damit bei den derzeit noch anhängigen (Finanz) Strafverfahren beim Landesgericht Linz keine unerwarteten beweisbaren Tatsachen hervorkommen können" und

  • Strichaufzählung
    das Oberlandesgericht Graz habe als Justizbehörde römisch zwei. Instanz pflicht- und gesetzeswidrig die Strafanzeige und/oder Bearbeitung einer Strafanzeige unterlassen.

Der solcherart schon den formellen Voraussetzungen nicht genügende Ablehnungsantrag war somit als ungerechtfertigt zurückzuweisen.

Anmerkung

E54923 11E00239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110NS00023.99.0810.000

Dokumentnummer

JJT_19990810_OGH0002_0110NS00023_9900000_000