Entscheidung 11 Ns 25/19v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.04.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen David G***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 354 HR 20/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen David G***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 354 HR 20/18t des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel ist von der Entscheidung über die Anträge des Beschuldigten David G***** und des belangten Verbandes A***** AG auf Erneuerung des Strafverfahrens in Bezug auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 29. November 2018, AZ 19 Bs 149/18b, ausgeschlossen.
An ihre Stelle tritt die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 160/18y über die im Spruch genannten Erneuerungsanträge zu entscheiden.
Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Setz-Hummel ist Mitglied des zuständigen Senats 12.
Sie wirkte in diesem Verfahren bereits als Richterin des Oberlandesgerichts Wien am Beschluss jenes Gerichts vom 29. November 2018, AZ 19 Bs 149/18b, mit. Daher ist sie von der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge ausgeschlossen (§ 43 Abs 4 StPO).Sie wirkte in diesem Verfahren bereits als Richterin des Oberlandesgerichts Wien am Beschluss jenes Gerichts vom 29. November 2018, AZ 19 Bs 149/18b, mit. Daher ist sie von der Entscheidung über die gegenständlichen Anträge ausgeschlossen (Paragraph 43, Absatz 4, StPO).
An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz (§ 45 Abs 2 dritter Satz StPO).An ihre Stelle tritt aufgrund der laufenden Vertretungsregelung des Obersten Gerichtshofs Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz (Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00025.19V.0402.000
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2019
Dokumentnummer
JJT_20190402_OGH0002_0110NS00025_19V0000_000