Entscheidung 11 Ns 26/08z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.04.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter in der aufgrund Antrags auf Fortführung des Verfahrens gegen Mag. Ernest M***** und andere Beschuldigte beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 23 Bs 127/08g anhängigen Strafsache über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 24. April 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter in der aufgrund Antrags auf Fortführung des Verfahrens gegen Mag. Ernest M***** und andere Beschuldigte beim Oberlandesgericht Wien zu AZ 23 Bs 127/08g anhängigen Strafsache über den Antrag des Mag. Herwig B***** auf Delegierung nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Strafsache wird von Amts wegen dem Oberlandesgericht Wien abgenommen und an das Oberlandesgericht Linz delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Antragslegitimation iSd § 39 StPO kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt zu, Delegierungsanträge der in § 65 StPO genannten Personen sind daher als unzulässig zurückzuweisen.Antragslegitimation iSd Paragraph 39, StPO kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dem Beschuldigten und dem Staatsanwalt zu, Delegierungsanträge der in Paragraph 65, StPO genannten Personen sind daher als unzulässig zurückzuweisen.
Weil vom Oberlandesgericht über einen unter anderem gegen einen Richter des Oberlandesgerichts Wien gerichteten Antrag auf Fortführung des Verfahrens nach § 195 StPO zu entscheiden ist, liegt jedoch ein wichtiger Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dafür vor, die Sache von Amts wegen diesem Gericht abzunehmen und an das Oberlandesgericht Linz zu delegieren.Weil vom Oberlandesgericht über einen unter anderem gegen einen Richter des Oberlandesgerichts Wien gerichteten Antrag auf Fortführung des Verfahrens nach Paragraph 195, StPO zu entscheiden ist, liegt jedoch ein wichtiger Grund iSd Paragraph 39, Absatz eins, StPO dafür vor, die Sache von Amts wegen diesem Gericht abzunehmen und an das Oberlandesgericht Linz zu delegieren.
Anmerkung
E91551
11Ns26.08z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110NS00026.08Z.0424.000
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2009
Dokumentnummer
JJT_20080424_OGH0002_0110NS00026_08Z0000_000