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Entscheidung 11 Ns 26/19s×

Entscheidung 11 Ns 26/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns26/19s

Entscheidungsdatum

11.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Djoko N***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls nach Paragraphen 12, dritter Fall, 15, 127, 128 Absatz 2, StGB, AZ 20 Hv 34/19d des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Antrag stützt sich (zusammengefasst) darauf, dass der Kanzleisitz des Verteidigers und der Sitz des im Ermittlungsverfahren beigezogenen Sachverständigen in W***** (somit im Sprengel eines anderen Landesgerichts) gelegen sind; außerdem sei „davon auszugehen“, dass „seitens der Verteidigung in der Hauptverhandlung noch einige Zeugen aus dem Ausland namhaft gemacht werden“.

Ein wichtiger Grund, aus dem allein gemäß Paragraph 39, StPO die Veränderung des gesetzlichen Richters (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) ausnahmsweise zulässig wäre, wird damit nicht dargetan.

Textnummer

E124991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00026.19S.0411.000

Im RIS seit

26.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190411_OGH0002_0110NS00026_19S0000_000