Entscheidung 11 Ns 26/22w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.03.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens des Betruges nach § 146 StGB, AZ 15 U 117/10s des Bezirksgerichts Feldkirch über den Antrag des Bezirksanwalts des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen * I* wegen des Vergehens des Betruges nach Paragraph 146, StGB, AZ 15 U 117/10s des Bezirksgerichts Feldkirch über den Antrag des Bezirksanwalts des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Schon weil der in der Justizanstalt Stein an der Donau in Strafhaft befindliche Angeklagte selbst seine Vorführung vor das Tatortgericht (nunmehr) für möglich hält, war dem – überdies unspezifizierten (Fabrizy/Kirchbacher StPO14 § 39 Rz 2) – Antrag nicht näher zu treten. [1] Schon weil der in der Justizanstalt Stein an der Donau in Strafhaft befindliche Angeklagte selbst seine Vorführung vor das Tatortgericht (nunmehr) für möglich hält, war dem – überdies unspezifizierten (Fabrizy/Kirchbacher StPO14 Paragraph 39, Rz 2) – Antrag nicht näher zu treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00026.22W.0323.000
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2022
Dokumentnummer
JJT_20220323_OGH0002_0110NS00026_22W0000_000