Entscheidung 11 Ns 27/18m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.05.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Wasyl K*****, AZ 21 BE 190/17x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Wasyl K*****, AZ 21 BE 190/17x des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Anregung des zuständigen Gerichts, die Maßnahmenvollzugssache des Wasyl K***** an das Landesgericht Wiener Neustadt zu delegieren, kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil sie bloß – worauf bereits Oberstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht Graz hinwiesen – auf den derzeitigen – nicht als dauerhaft einzustufenden (ON 106) – Wohnort des Entlassenen sowie den Kanzleisitz seines Sachwalters gegründet ist.Der Anregung des zuständigen Gerichts, die Maßnahmenvollzugssache des Wasyl K***** an das Landesgericht Wiener Neustadt zu delegieren, kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO keine Berechtigung zu, weil sie bloß – worauf bereits Oberstaatsanwaltschaft und Oberlandesgericht Graz hinwiesen – auf den derzeitigen – nicht als dauerhaft einzustufenden (ON 106) – Wohnort des Entlassenen sowie den Kanzleisitz seines Sachwalters gegründet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00027.18M.0517.000
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2018
Dokumentnummer
JJT_20180517_OGH0002_0110NS00027_18M0000_000