Gründe:
Der Angeklagten Elfriede S*** wirft die Staatsanwaltschaft Salzburg mit der (in sogenannter Rechtskraft erwachsenen) Anklageschrift vom 5.Oktober 1987, 8 St 4.117/87, das Verbrechen der Untreue nach dem § 153 Abs. 1 und 2 (zweiter Fall) StGB vor. Es liegt ihr zur Last, in der Zeit vom 9.März 1979 bis 12.Jänner 1987 unter wissentlichem Mißbrauch ihrer Befugnisse als Kreditsachbearbeiterin der O*** S*** unter VorgabeDer Angeklagten Elfriede S*** wirft die Staatsanwaltschaft Salzburg mit der (in sogenannter Rechtskraft erwachsenen) Anklageschrift vom 5.Oktober 1987, 8 St 4.117/87, das Verbrechen der Untreue nach dem Paragraph 153, Absatz eins und 2 (zweiter Fall) StGB vor. Es liegt ihr zur Last, in der Zeit vom 9.März 1979 bis 12.Jänner 1987 unter wissentlichem Mißbrauch ihrer Befugnisse als Kreditsachbearbeiterin der O*** S*** unter Vorgabe
fingierter Kreditnehmer und Vorlage falscher Urkunden an sich selbst Kredite ausbezahlt zu haben, wobei der Bank jedenfalls ein 8 Millionen S übersteigender Schaden entstanden sei (siehe auch Anklageausdehnung in der Hauptverhandlung).
Schon vor Ausschreibung der Hauptverhandlung lehnte die Angeklagte den Vorsitzenden und sämtliche Richter des Landesgerichtes Salzburg ab, welchem Antrag das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 18.November 1987, AZ 11 Ns 728/87, nicht Folge gab. Gleichzeitig wurde zum AZ 11 Ns 735/87 verfügt, daß die über die Angeklagte verhängte Untersuchungshaft zwölf Monate dauern dürfe (§ 193 Abs. 4 StPO).Schon vor Ausschreibung der Hauptverhandlung lehnte die Angeklagte den Vorsitzenden und sämtliche Richter des Landesgerichtes Salzburg ab, welchem Antrag das Oberlandesgericht Linz mit Beschluß vom 18.November 1987, AZ 11 Ns 728/87, nicht Folge gab. Gleichzeitig wurde zum AZ 11 Ns 735/87 verfügt, daß die über die Angeklagte verhängte Untersuchungshaft zwölf Monate dauern dürfe (Paragraph 193, Absatz 4, StPO).
Weil der Inhalt dieser beiden in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschlüsse schon vor deren Zustellung in Salzburger Zeitungen bekanntgegeben wurde, vermutet die Angeklagte, daß sich Richter des Oberlandesgerichtes Linz oder des Landesgerichtes Salzburg der Verletzung des Amtsgeheimnisses schuldig gemacht haben und leitet daraus ab, daß ihr die Richter in Salzburg und Linz "befangen gegenüberstehen".
Diesen am 4.Dezember 1987 beim Landesgericht Salzburg eingelangten Antrag wies der Vorsitzende gemäß dem § 73 StPO als verspätet zurück, weil der Angeklagten bereits am 27.November 1987 die Ladung für die am 7.Dezember 1987 anberaumte Hauptverhandlung zugestellt worden war. Zu Beginn der Hauptverhandlung weigerte sich die Angeklagte unter Hinweis auf ihren Ablehnungsantrag, sich zu verantworten, weil sie kein Vertrauen zum Gericht habe, stellte aber nach Durchführung des Beweisverfahrens einen Beweisantrag, der schließlich die Vertagung der Hauptverhandlung und die Rückleitung des Aktes an den Untersuchungsrichter zur Folge hatte. Hierauf legte der Vorsitzende einen die bezughabenden Aktenteile beinhaltenden Teilakt zur Entscheidung über die (in der Hauptverhandlung wiederholte) Ablehnung dem Oberlandesgericht Linz vor, das seinerseits den Akt an den Obersten Gerichtshof weiterleitete und dazu die Äußerung sämtlicher Strafrichter dieses Gerichtshofes anschloß, sich nicht befangen zu fühlen. Über Ersuchen des Obersten Gerichtshofes berichtete das Oberlandesgericht Linz ergänzend, die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, daß weder Richter noch Kanzleibeamte noch die Pressestelle des Oberlandesgerichtes Linz die Presse über die am 18. November gefaßten, am 19.November geschriebenen und am 20. November 1987 abgefertigten Beschlüsse, AZ 11 Ns 728 und 735/87, informierten. Es bestünde aber durchaus die Möglichkeit, daß die Presse über die Oberstaatsanwaltschaft vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.Diesen am 4.Dezember 1987 beim Landesgericht Salzburg eingelangten Antrag wies der Vorsitzende gemäß dem Paragraph 73, StPO als verspätet zurück, weil der Angeklagten bereits am 27.November 1987 die Ladung für die am 7.Dezember 1987 anberaumte Hauptverhandlung zugestellt worden war. Zu Beginn der Hauptverhandlung weigerte sich die Angeklagte unter Hinweis auf ihren Ablehnungsantrag, sich zu verantworten, weil sie kein Vertrauen zum Gericht habe, stellte aber nach Durchführung des Beweisverfahrens einen Beweisantrag, der schließlich die Vertagung der Hauptverhandlung und die Rückleitung des Aktes an den Untersuchungsrichter zur Folge hatte. Hierauf legte der Vorsitzende einen die bezughabenden Aktenteile beinhaltenden Teilakt zur Entscheidung über die (in der Hauptverhandlung wiederholte) Ablehnung dem Oberlandesgericht Linz vor, das seinerseits den Akt an den Obersten Gerichtshof weiterleitete und dazu die Äußerung sämtlicher Strafrichter dieses Gerichtshofes anschloß, sich nicht befangen zu fühlen. Über Ersuchen des Obersten Gerichtshofes berichtete das Oberlandesgericht Linz ergänzend, die durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, daß weder Richter noch Kanzleibeamte noch die Pressestelle des Oberlandesgerichtes Linz die Presse über die am 18. November gefaßten, am 19.November geschriebenen und am 20. November 1987 abgefertigten Beschlüsse, AZ 11 Ns 728 und 735/87, informierten. Es bestünde aber durchaus die Möglichkeit, daß die Presse über die Oberstaatsanwaltschaft vom Inhalt der Entscheidung Kenntnis erlangt hat.