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Entscheidung 11 Ns 30/24m×

Entscheidung 11 Ns 30/24m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns30/24m

Entscheidungsdatum

10.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache des * I* wegen der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 60 Hv 47/23s des Landesgerichts Linz auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz StPO kann eine Strafsache dem zuständigen Gericht aus wichtigen Gründen abgenommen werden, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck bringt, dass selbst das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht zwingend die Delegierung nach sich zieht, vielmehr ein Ermessensspielraum besteht. Da das Ermessen nicht willkürlich ausgeübt werden darf, müssen die Umstände, die die Ermessensübung auslösen, objektiv determiniert sein, was hier nicht der Fall ist (zum Erfordernis strikter Auslegung der Delegierungsvoraussetzungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3). Der Wohnsitz des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts stellt für sich allein genommen keinen hinreichend wichtigen Grund im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1]).

Textnummer

E141300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00030.24M.0410.000

Im RIS seit

26.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240410_OGH0002_0110NS00030_24M0000_000