Entscheidung 11 Ns 30/25p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB, AZ 610 Hv 6/24w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB, AZ 610 Hv 6/24w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Am 24. Februar 2025 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß § 334 Abs 1 StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 62.1 S 85, ON 66 und ON 1.81). [1] Am 24. Februar 2025 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus und legte die Sache dem Obersten Gerichtshof vor (ON 62.1 S 85, ON 66 und ON 1.81).
[2] Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen. [2] Zufolge Paragraph 334, Absatz 2, StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00030.25P.0422.000
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Dokumentnummer
JJT_20250422_OGH0002_0110NS00030_25P0000_000