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Entscheidung 11 Ns 32/17w×

Entscheidung 11 Ns 32/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns32/17w

Entscheidungsdatum

10.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Goran D***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 73 Hv 30/17z des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten, den Kanzleisitz des Verteidigers und die Anreisekosten sowie -dauer gegründet ist. Überdies wird voraussichtlich ein im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt wohnhafter Zeuge zu vernehmen sein.

Textnummer

E118389

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00032.17W.0510.000

Im RIS seit

26.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170510_OGH0002_0110NS00032_17W0000_000