Entscheidung 11 Ns 32/17w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
10.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Goran D***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, AZ 73 Hv 30/17z des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Michel als weitere Richter in der Strafsache gegen Goran D***** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, AZ 73 Hv 30/17z des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten, den Kanzleisitz des Verteidigers und die Anreisekosten sowie -dauer gegründet ist. Überdies wird voraussichtlich ein im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt wohnhafter Zeuge zu vernehmen sein.Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Innsbruck kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf den Wohnort der Angeklagten, den Kanzleisitz des Verteidigers und die Anreisekosten sowie -dauer gegründet ist. Überdies wird voraussichtlich ein im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt wohnhafter Zeuge zu vernehmen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00032.17W.0510.000
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017
Dokumentnummer
JJT_20170510_OGH0002_0110NS00032_17W0000_000