Entscheidung 11 Ns 34/19t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.05.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dilaver K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und andere strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 4/19i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dilaver K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und andere strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 4/19i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) liegen keine hinreichend wichtigen Gründe für die – auf „die Mehrzahl der Tatorte“ und den Wohnsitz mehrerer Angeklagter und Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz – gegründete Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vor, zumal sowohl einer der Angeklagten als auch Zeugen im Sprengel dieses Gerichts aufhältig sind.Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) liegen keine hinreichend wichtigen Gründe für die – auf „die Mehrzahl der Tatorte“ und den Wohnsitz mehrerer Angeklagter und Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz – gegründete Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vor, zumal sowohl einer der Angeklagten als auch Zeugen im Sprengel dieses Gerichts aufhältig sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00034.19T.0528.000
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
JJT_20190528_OGH0002_0110NS00034_19T0000_000