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Entscheidung 11 Ns 34/19t×

Entscheidung 11 Ns 34/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns34/19t

Entscheidungsdatum

28.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Dilaver K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB und andere strafbarer Handlungen, AZ 16 Hv 4/19i des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Anregung wird nicht gefolgt.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) liegen keine hinreichend wichtigen Gründe für die – auf „die Mehrzahl der Tatorte“ und den Wohnsitz mehrerer Angeklagter und Zeugen im Sprengel des Landesgerichts Linz – gegründete Anregung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vor, zumal sowohl einer der Angeklagten als auch Zeugen im Sprengel dieses Gerichts aufhältig sind.

Textnummer

E125321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00034.19T.0528.000

Im RIS seit

03.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190528_OGH0002_0110NS00034_19T0000_000