Entscheidung 11 Ns 34/21w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.04.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Herbert K*****, AZ 19 BE 102/20a des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 20. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Maßnahmenvollzugssache des Herbert K*****, AZ 19 BE 102/20a des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Einschreiter wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Dezember 2004, AZ 702 Hv 1/04x, wegen (ua) der Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gleichzeitig seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet worden war. Er befindet sich derzeit im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Stein. [1] Der Einschreiter wurde mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 6. Dezember 2004, AZ 702 Hv 1/04x, wegen (ua) der Verbrechen des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt, wobei gleichzeitig seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet worden war. Er befindet sich derzeit im Maßnahmenvollzug in der Justizanstalt Stein.
[2] Mit am 7. April 2021 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schreiben beantragt der Untergebrachte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur „Klärung von Rechtsfragen“ in Ansehung der Beschlüsse des Landesgerichts Krems an der Donau vom 28. Jänner 2021, GZ 19 BE 102/20a-13, und des Oberlandesgerichts Wien vom 25. Februar 2021, AZ 17 Bs 54/21x.
[3] Derartiges ist in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen, weshalb, weil für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS-Justiz RS0127077), der Antrag abzuweisen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00034.21W.0420.000
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2021
Dokumentnummer
JJT_20210420_OGH0002_0110NS00034_21W0000_000