Entscheidung 11 Ns 34/25a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in der Maßnahmenvollzugssache hinsichtlich * E*, AZ 13 BE 186/23h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und Dr. Brenner in der Maßnahmenvollzugssache hinsichtlich * E*, AZ 13 BE 186/23h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Wr. Neustadt delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00034.25A.0422.000
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2025
Dokumentnummer
JJT_20250422_OGH0002_0110NS00034_25A0000_000