Entscheidung 11 Ns 34/26b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 146, 15 StGB, AZ 5 U 80/24w des Bezirksgerichts Spittal an der Drau, über die „Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung“ des Verurteilten gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rechtsmittelgericht vom 12. März 2026, AZ 7 Bl 82/25i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * K* wegen des Vergehens des Betrugs nach Paragraphen 146, 15, StGB, AZ 5 U 80/24w des Bezirksgerichts Spittal an der Drau, über die „Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung“ des Verurteilten gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rechtsmittelgericht vom 12. März 2026, AZ 7 Bl 82/25i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „Nichtigkeitsbeschwerde“ und die „Berufung“ werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit den angefochtenen Entscheidungen entschied das Landesgericht Klagenfurt als Rechtsmittelgericht über die Berufung des (damals) Angeklagten * K* gegen das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 26. Mai 2025, GZ 5 U 80/24w-27, sowie weiters über dessen (im Sinn von § 498 Abs 3 StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss gemäß § 494a StPO. Mit den angefochtenen Entscheidungen entschied das Landesgericht Klagenfurt als Rechtsmittelgericht über die Berufung des (damals) Angeklagten * K* gegen das Urteil des Bezirksgerichts Spittal an der Drau vom 26. Mai 2025, GZ 5 U 80/24w-27, sowie weiters über dessen (im Sinn von Paragraph 498, Absatz 3, StPO als erhoben zu betrachtende) Beschwerde gegen einen zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO.
[2] Die vom Verurteilten mit einem am 29. April 2026 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schreiben erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“, die sich – soweit erkennbar – gegen das erwähnte Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rechtsmittelgericht richtet, war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht (vgl § 89 Abs 6, § 479 StPO). Die vom Verurteilten mit einem am 29. April 2026 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingelangten Schreiben erhobene „Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung“, die sich – soweit erkennbar – gegen das erwähnte Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rechtsmittelgericht richtet, war zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen ein weiteres Rechtsmittel nicht zusteht vergleiche Paragraph 89, Absatz 6,, Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00034.26B.0519.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260519_OGH0002_0110NS00034_26B0000_000