[5] Gemäß § 37 Abs 1 erster Satz StPO ist (unter anderem) im Falle gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere für alle Verfahren zuständig (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO). Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, erster Satz StPO ist (unter anderem) im Falle gleichzeitiger Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen. Dabei ist unter Gerichten verschiedener Ordnung das höhere für alle Verfahren zuständig (Paragraph 37, Absatz 2, erster Satz StPO).
[6] Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist solcherart gegenständlich der dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG subsumierte Anklagevorwurf I (§ 31 Abs 3 Z 1 StPO) maßgeblich. Für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ist solcherart gegenständlich der dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG subsumierte Anklagevorwurf römisch eins (Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer eins, StPO) maßgeblich.
[7] Für diese strafbare Handlung (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) ist gemäß § 36 Abs 3 StPO – abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Sonderzuständigkeiten – primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (§ 36 Abs 3 erster Satz StPO). Für den Fall, dass der Handlungsort im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann, ist für die Gerichtszuständigkeit der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde (§ 36 Abs 3 zweiter Satz StPO). Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, ist der Sitz der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft ausschlaggebend (§ 36 Abs 3 dritter Satz StPO). Für diese strafbare Handlung (Paragraph 211, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, StPO – abgesehen von hier nicht in Rede stehenden Sonderzuständigkeiten – primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte (Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO). Für den Fall, dass der Handlungsort im Ausland liegt oder nicht festgestellt werden kann, ist für die Gerichtszuständigkeit der Ort maßgebend, an dem der Erfolg eingetreten ist oder eintreten hätte sollen, fehlt es an einem solchen, der Ort, an dem der Beschuldigte seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder zuletzt hatte, in Ermangelung eines solchen der Ort, an dem er betreten wurde (Paragraph 36, Absatz 3, zweiter Satz StPO). Kann auch dadurch eine örtliche Zuständigkeit nicht bestimmt werden, ist der Sitz der Anklage erhebenden Staatsanwaltschaft ausschlaggebend (Paragraph 36, Absatz 3, dritter Satz StPO).
[8] Nach der – insoweit relevanten (RIS-Justiz RS0131309 [T3]) Aktenlage lebte der Angeklagte im Tatzeitraum in Deutschland (ON 15.2), wo er sich nach seinen Angaben von November 2024 bis zu seiner Verhaftung (ON 32.1) durchgehend aufhielt und auch seinen Mittäter zur Veranlassung der Bestellungen aufforderte (ON 42.1, 5). Die Anknüpfung an den Ausführungsort nach § 36 Abs 3 erster Satz StPO scheidet daher aus. Nach der – insoweit relevanten (RIS-Justiz RS0131309 [T3]) Aktenlage lebte der Angeklagte im Tatzeitraum in Deutschland (ON 15.2), wo er sich nach seinen Angaben von November 2024 bis zu seiner Verhaftung (ON 32.1) durchgehend aufhielt und auch seinen Mittäter zur Veranlassung der Bestellungen aufforderte (ON 42.1, 5). Die Anknüpfung an den Ausführungsort nach Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO scheidet daher aus.
[9] Da bei der Ein- und Ausfuhr von Suchtgift kein Erfolg im strafrechtlichen Sinn, nämlich keine von der Tathandlung der Verbringung des Suchtgifts aus einem und in ein anderes Staatsgebiet zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt eintritt (13 Ns 41/10y; 14 Ns 41/14m, RIS-Justiz RS0087857 [insbesondere T1], RS0108961 [T1, T2]; anders Hinterhofer/Tomasits in: HH SMG2 § 27 Rz 12 und § 28a Rz 15, auf die 14 Os 46/22d [Rz 16] verweist), kommt – auch (wie hier) für den Bestimmungs- oder sonstigen Beitragstäter (14 Ns 41/14m, 13 Ns 11/25h [Rz 8]) – die Erfolgsanknüpfung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0127317). Da bei der Ein- und Ausfuhr von Suchtgift kein Erfolg im strafrechtlichen Sinn, nämlich keine von der Tathandlung der Verbringung des Suchtgifts aus einem und in ein anderes Staatsgebiet zumindest gedanklich abtrennbare Wirkung in der Außenwelt eintritt (13 Ns 41/10y; 14 Ns 41/14m, RIS-Justiz RS0087857 [insbesondere T1], RS0108961 [T1, T2]; anders Hinterhofer/Tomasits in: HH SMG2 Paragraph 27, Rz 12 und Paragraph 28 a, Rz 15, auf die 14 Os 46/22d [Rz 16] verweist), kommt – auch (wie hier) für den Bestimmungs- oder sonstigen Beitragstäter (14 Ns 41/14m, 13 Ns 11/25h [Rz 8]) – die Erfolgsanknüpfung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0127317).
[10] Für die örtliche Zuständigkeit ist daher der zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage (RIS-Justiz RS0130478) am 2. April 2026 (ON 1.57) letzte aktenkundige Wohnsitz des Angeklagten im Inland (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 3) in * (ON 15.2, ON 15.3, ON 52, 1) maßgebend. Für die örtliche Zuständigkeit ist daher der zum Zeitpunkt der Einbringung der Anklage (RIS-Justiz RS0130478) am 2. April 2026 (ON 1.57) letzte aktenkundige Wohnsitz des Angeklagten im Inland vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 25, Rz 3) in * (ON 15.2, ON 15.3, ON 52, 1) maßgebend.
[11] Die Sache war daher dem Oberlandesgericht Graz zu übermitteln, das gemäß § 215 Abs 4 erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T2]). Die Sache war daher dem Oberlandesgericht Graz zu übermitteln, das gemäß Paragraph 215, Absatz 4, erster Satz StPO die Sache dem zuständigen Landesgericht zuzuweisen hat (RIS-Justiz RS0124585 [insbesondere T2]).