Entscheidung 11 Ns 36/17h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.05.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Samuel B***** und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB, AZ 4 U 17/17f des Bezirksgerichts St. Pölten, über den Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Samuel B***** und eine weitere Angeklagte wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB, AZ 4 U 17/17f des Bezirksgerichts St. Pölten, über den Antrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innsbruck delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00036.17H.0517.000
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2017
Dokumentnummer
JJT_20170517_OGH0002_0110NS00036_17H0000_000