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Entscheidung 11 Ns 36/19m×

Entscheidung 11 Ns 36/19m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns36/19m

Entscheidungsdatum

11.06.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juni 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Michael P***** wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG, AZ 11 U 23/19f des Bezirksgerichts Schwechat, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Dem Antrag auf Delegierung der Strafsache an das für den Wohnort des Angeklagten zuständige Bezirksgericht Bruck an der Mur kommt keine Berechtigung zu. Denn mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) stellt der Wohnsitz des Angeklagten in einem anderen Sprengel ebensowenig einen Delegierungsgrund dar wie die Vermeidung reisebedingter Unkosten (RIS-Justiz RS0129146, RS0127777).

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Textnummer

E125557

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00036.19M.0611.000

Im RIS seit

19.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2019

Dokumentnummer

JJT_20190611_OGH0002_0110NS00036_19M0000_000