Entscheidung 11 Ns 36/20p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.07.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Jeremias M***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 U 236/16s des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juli 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen Jeremias M***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraphen 127, 15, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 U 236/16s des Bezirksgerichts Salzburg über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf die Meldeadresse des obdachlosen Angeklagten in Wien („Suchthilfezentrum“; ON 74) gegründet ist.Dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien kommt mangels Vorliegens hinreichend wichtiger Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO keine Berechtigung zu, weil er bloß auf die Meldeadresse des obdachlosen Angeklagten in Wien („Suchthilfezentrum“; ON 74) gegründet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0110NS00036.20P.0714.000
Zuletzt aktualisiert am
19.08.2020
Dokumentnummer
JJT_20200714_OGH0002_0110NS00036_20P0000_000