Entscheidung 11 Ns 37/18g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2018 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Rupert K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB, AZ 604 Hv 1/18g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2018 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Rupert K***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 75 StGB, AZ 604 Hv 1/18g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, infolge Aussetzung der Entscheidung der Geschworenen durch den Schwurgerichtshof nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Sache wird vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien verwiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Am 19. April 2018 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die die Hauptfrage in Richtung eines Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 75 StGB bejaht hatten, gemäß § 334 Abs 1 StPO aus.Am 19. April 2018 setzte der Schwurgerichtshof die Entscheidung der Geschworenen, die die Hauptfrage in Richtung eines Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 75 StGB bejaht hatten, gemäß Paragraph 334, Absatz eins, StPO aus.
Zufolge § 334 Abs 2 StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.Zufolge Paragraph 334, Absatz 2, StPO war die Sache vor ein anderes Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00037.18G.0628.000
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Dokumentnummer
JJT_20180628_OGH0002_0110NS00037_18G0000_000