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Entscheidung 11 Ns 38/17b×

Entscheidung 11 Ns 38/17b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns38/17b

Entscheidungsdatum

08.08.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtshörerin cand. iur. Schwarzer als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Sukhwinder S***** über dessen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 beantragt der Strafgefangene Sukhwinder S***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung eines Antrags nach Paragraph 363 a, StPO, weil er durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Vollzugssenat (Paragraph 16 a, StVG) vom 13. Februar 2017, AZ 33 Bs 399/16t, in seinem Grundrecht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit nach Artikel 11, MRK verletzt worden sei.

Der Oberste Gerichtshof gewährt Grundrechtsschutz in Anwendung des Paragraph 363 a, StPO auch ohne vorangegangenes Erkenntnis des EGMR, wenn ein Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens eine Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines (untergeordneten) Strafgerichts behauptet (RIS-Justiz RS0122228). Der vorliegende Antrag betrifft eine ursprünglich von der Vollzugsbehörde (Paragraph 11, Absatz eins, StVG) entschiedene Sache. Gerichtlicher Rechtsschutz wird (Vewaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes-Justiz, BGBl I 2013/190) hier zunächst vom Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird (Paragraph 16, Absatz 3, StVG), und in letzter Instanz – auch in Betreff behaupteter Grundrechtsverletzungen vergleiche Artikel 13, MRK) – für das gesamte Bundesgebiet vom Oberlandesgericht Wien (Paragraph 16 a, StVG) gewährt. Nach dem in den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollte damit – als Ausnahme von der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Artikel 130, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 94, Absatz 2, B-VG) – ein Rechtszug von der Vollzugsbehörde an ordentliche Gerichte geschaffen und das Oberlandesgericht Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht (ohne Möglichkeit eines weiteren innerstaatlichen Rechtszuges) eingerichtet werden (EBRV 2357 BlgNR 24. GP, 19 ff; vergleiche VfGH B 181 aus 2014,; VwGH Ro 2014/03/0045). Lückenschließung im Sinn der zitierten oberstgerichtlichen Rechtsprechung durch Anwendung des Paragraph 363 a, StPO kommt daher bei derartigen Strafvollzugssachen nicht in Betracht (jüngst 14 Ns 32/17t).

Im Übrigen wird auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Subsidiarität des Erneuerungsantrags hingewiesen (RIS-Justiz RS0123350).

Für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge ist Verfahrenshilfe nicht zu gewähren, weswegen der Antrag abzuweisen war (RIS-Justiz RS0127077).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E119657

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00038.17B.0808.000

Im RIS seit

30.10.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170808_OGH0002_0110NS00038_17B0000_000