[4] Das Vollzugsgericht, das die bedingte Entlassung bewilligt hat, bleibt grundsätzlich auch für das Verfahren danach zuständig.
[5] Wird einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung ein Bewährungshelfer bestellt oder werden ihm Weisungen erteilt und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner – im Fall der (wie hier) schon zuvor eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen: tatsächlich erfolgten (RIS-Justiz RS0088481 [T1, T2, T5]) – Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über (§ 179 Abs 1 StVG; Pieber in WK2 StVG § 179 Rz 1, 3 ff mwN). [5] Wird einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung ein Bewährungshelfer bestellt oder werden ihm Weisungen erteilt und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner – im Fall der (wie hier) schon zuvor eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen: tatsächlich erfolgten (RIS-Justiz RS0088481 [T1, T2, T5]) – Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, so geht die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über (Paragraph 179, Absatz eins, StVG; Pieber in WK2 StVG Paragraph 179, Rz 1, 3 ff mwN).
[6] Für die Begründung eines Wohnsitzes (vgl § 66 Abs 1 JN; § 1 Abs 6 MeldeG) bedarf es (ua) des subjektiven Moments der – nach außen hin erkennbaren – Absicht der betreffenden Person, an dem jeweiligen Ort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 4 f). Ein solches ergibt sich aus dem Akt nicht (vgl insbesondere die Ankündigung des Verurteilten, im Falle der bedingten Entlassung Österreich [wegen eines Aufenthaltsverbots] zu verlassen; ON 2.3). [6] Für die Begründung eines Wohnsitzes vergleiche Paragraph 66, Absatz eins, JN; Paragraph eins, Absatz 6, MeldeG) bedarf es (ua) des subjektiven Moments der – nach außen hin erkennbaren – Absicht der betreffenden Person, an dem jeweiligen Ort ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 25, Rz 4 f). Ein solches ergibt sich aus dem Akt nicht vergleiche insbesondere die Ankündigung des Verurteilten, im Falle der bedingten Entlassung Österreich [wegen eines Aufenthaltsverbots] zu verlassen; ON 2.3).
[7] Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person (vgl § 66 Abs 2 JN; § 29 JGG) bestimmt sich nicht nach ihrem Willen zur Aufenthaltsnahme, sondern ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Um aber den Aufenthalt zu einem „gewöhnlichen“ zu machen, müssen diese tatsächlichen Umstände – bei objektiver ex-ante-Betrachtung – darauf hindeuten, dass die Person nicht bloß vorübergehend, sondern längere Zeit an dem betreffenden Ort bleiben wird (wofür eine Aufenthaltsdauer von rund sechs Monaten als Orientierungshilfe gilt; RIS-Justiz RS0109116 [T6]). [7] Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, JN; Paragraph 29, JGG) bestimmt sich nicht nach ihrem Willen zur Aufenthaltsnahme, sondern ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Um aber den Aufenthalt zu einem „gewöhnlichen“ zu machen, müssen diese tatsächlichen Umstände – bei objektiver ex-ante-Betrachtung – darauf hindeuten, dass die Person nicht bloß vorübergehend, sondern längere Zeit an dem betreffenden Ort bleiben wird (wofür eine Aufenthaltsdauer von rund sechs Monaten als Orientierungshilfe gilt; RIS-Justiz RS0109116 [T6]).
[8] Nach der Aktenlage (ON 11 und 13) hielt sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in S* auf, er wurde aber umgehend nach seiner Haftentlassung am 15. April 2025 seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl „in ein [die Schubhaft substituierendes; vgl § 77 FPG] gelinderes Mittel genommen“ und war die Abschiebung nach Serbien für den 4. Mai 2025 geplant (ON 14). [8] Nach der Aktenlage (ON 11 und 13) hielt sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof in S* auf, er wurde aber umgehend nach seiner Haftentlassung am 15. April 2025 seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl „in ein [die Schubhaft substituierendes; vergleiche Paragraph 77, FPG] gelinderes Mittel genommen“ und war die Abschiebung nach Serbien für den 4. Mai 2025 geplant (ON 14).
[9] Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verurteilten im Sprengel des Landesgerichts Salzburg ist nach der Aktenlage somit ebenso wenig indiziert wie ein Wohnsitz (vgl 11 Ns 75/27v). [9] Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verurteilten im Sprengel des Landesgerichts Salzburg ist nach der Aktenlage somit ebenso wenig indiziert wie ein Wohnsitz vergleiche 11 Ns 75/27v).
[10] Die Führung des Vollzugsverfahrens kommt daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – weiterhin dem Landesgericht Innsbruck zu.