Mit beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 17 U 164/18h eingebrachtem Strafantrag legt die Staatsanwaltschaft Wien Herbert K***** (ohne Tatortangabe) ein in der Zeit von 1. März 2016 bis zumindest 15. Mai 2018 begangenes, als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 4).Mit beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 17 U 164/18h eingebrachtem Strafantrag legt die Staatsanwaltschaft Wien Herbert K***** (ohne Tatortangabe) ein in der Zeit von 1. März 2016 bis zumindest 15. Mai 2018 begangenes, als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 4).
Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwies die Sache am 14. Juni 2018 mit dem Hinweis „Tatort zu Deliktsbeginn 4020 Linz“ „zuständigkeitshalber“ dem Bezirksgericht Linz (ON 1 S 2), welches seine Zuständigkeit ebenso bezweifelte und gemäß § 38 dritter Satz StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof verfügte.Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwies die Sache am 14. Juni 2018 mit dem Hinweis „Tatort zu Deliktsbeginn 4020 Linz“ „zuständigkeitshalber“ dem Bezirksgericht Linz (ON 1 S 2), welches seine Zuständigkeit ebenso bezweifelte und gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof verfügte.
Für das Hauptverfahren ist gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB ist dies (im hier interessierenden Fall des Geldunterhalts) jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, also – soweit vorhanden – dessen Wohnsitz (vgl Markel in WK2 StGB § 198 Rz 23; RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt (Markel in WK2 StGB § 198 Rz 64), ist bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Tatzeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 25 Rz 1). Wenngleich § 37 Abs 2 zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck (RIS-Justiz RS0126604, RS0127231 [T3]), weshalb von mehreren Wohnsitzen innerhalb des Tatzeitraums der früheste den Ausschlag gibt (vgl auch RIS-Justiz RS0129078, wonach § 37 Abs 2 dritter Satz StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet – anders noch 15 Ns 40/13w).Für das Hauptverfahren ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB ist dies (im hier interessierenden Fall des Geldunterhalts) jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, also – soweit vorhanden – dessen Wohnsitz vergleiche Markel in WK2 StGB Paragraph 198, Rz 23; RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt (Markel in WK2 StGB Paragraph 198, Rz 64), ist bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Tatzeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 25, Rz 1). Wenngleich Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck (RIS-Justiz RS0126604, RS0127231 [T3]), weshalb von mehreren Wohnsitzen innerhalb des Tatzeitraums der früheste den Ausschlag gibt vergleiche auch RIS-Justiz RS0129078, wonach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet – anders noch 15 Ns 40/13w).
Hieraus ergibt sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Linz, weil der Wohnsitz des Beschuldigten nach der Aktenlage (ON 6 und 7) zu Beginn des präsumtiven Tatzeitraums (bis 6. Dezember 2016) in Linz, mithin im Sprengel dieses Bezirksgerichts lag.