Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Ns 40/18y×

Entscheidung 11 Ns 40/18y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns40/18y

Entscheidungsdatum

19.07.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB in dem zu AZ 18 U 208/18p des Bezirksgerichts Linz und zu AZ 17 U 164/18h des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Hauptverfahren ist vom Bezirksgericht Linz zu führen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu AZ 17 U 164/18h eingebrachtem Strafantrag legt die Staatsanwaltschaft Wien Herbert K***** (ohne Tatortangabe) ein in der Zeit von 1. März 2016 bis zumindest 15. Mai 2018 begangenes, als Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB beurteiltes Verhalten zur Last (ON 4).

Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwies die Sache am 14. Juni 2018 mit dem Hinweis „Tatort zu Deliktsbeginn 4020 Linz“ „zuständigkeitshalber“ dem Bezirksgericht Linz (ON 1 S 2), welches seine Zuständigkeit ebenso bezweifelte und gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO die Vorlage an den Obersten Gerichtshof verfügte.

Für das Hauptverfahren ist gemäß Paragraph 36, Absatz 3, erster Satz StPO primär das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte. Beim Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB ist dies (im hier interessierenden Fall des Geldunterhalts) jener Ort, an dem der Unterhaltspflichtige die Unterhaltszahlungen leisten soll, also – soweit vorhanden – dessen Wohnsitz vergleiche Markel in WK2 StGB Paragraph 198, Rz 23; RIS-Justiz RS0127231 [T2]). Da es sich bei diesem Vergehen um ein Dauerdelikt handelt (Markel in WK2 StGB Paragraph 198, Rz 64), ist bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Tatzeitraums jeder Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen Tatort vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 25, Rz 1). Wenngleich Paragraph 37, Absatz 2, zweiter Satz StPO den Sonderfall des Dauerdelikts nicht ausdrücklich regelt, kommt in dieser Bestimmung, wonach das Verfahren im Fall mehrerer Straftaten dem Gericht zukommt, in dessen Zuständigkeit die frühere Straftat fällt, der Grundsatz der Anknüpfung an das frühere kriminelle Handeln zum Ausdruck (RIS-Justiz RS0126604, RS0127231 [T3]), weshalb von mehreren Wohnsitzen innerhalb des Tatzeitraums der früheste den Ausschlag gibt vergleiche auch RIS-Justiz RS0129078, wonach Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO im bezirksgerichtlichen Verfahren keine Anwendung findet – anders noch 15 Ns 40/13w).

Hieraus ergibt sich die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Linz, weil der Wohnsitz des Beschuldigten nach der Aktenlage (ON 6 und 7) zu Beginn des präsumtiven Tatzeitraums (bis 6. Dezember 2016) in Linz, mithin im Sprengel dieses Bezirksgerichts lag.

Textnummer

E122418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00040.18Y.0719.000

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Dokumentnummer

JJT_20180719_OGH0002_0110NS00040_18Y0000_000