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Entscheidung 11 Ns 41/22a×

Entscheidung 11 Ns 41/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns41/22a

Entscheidungsdatum

11.05.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in der Strafsache gegen * K* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 34 Hv 89/21g des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs * nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist von der Entscheidung über die Rechtsmittel gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. November 2021, GZ 34 Hv 89/21g-48, ausgeschlossen.

An seine Stelle tritt Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs *.

Text

Gründe:

[1]           Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 29/22i unter anderem über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * S* gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 25. November 2021, GZ 34 Hv 89/21g-48, zu entscheiden.

[2]           Der Bruder des Hofrats des Obersten Gerichtshofs *, Rechtsanwalt *, wurde zum (Verfahrenshilfe-)Verteidiger für den Rechtsmittelwerber * S* bestellt (ON 33 der Hv-Akten).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren unter anderem dann ausgeschlossen, wenn einer seiner Angehörigen (Paragraph 72, StGB) im Verfahren Verteidiger ist.

[4]           Hofrat des Obersten Gerichtshofs * ist somit von der Entscheidung über die vorliegenden Rechtsmittel ausgeschlossen.

[5] Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs * tritt aufgrund der bestehenden Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs an seine Stelle (Paragraph 45, Absatz 2, StPO).

Textnummer

E135105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00041.22A.0511.000

Im RIS seit

17.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2022

Dokumentnummer

JJT_20220511_OGH0002_0110NS00041_22A0000_000