Entscheidung 11 Ns 43/26a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.06.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Privatanklagesache der Privatankläger Dr. S* B* und V* B* gegen * R* wegen § 111 StGB ua, AZ 56 Hv 20/26b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Privatanklagesache der Privatankläger Dr. S* B* und V* B* gegen * R* wegen Paragraph 111, StGB ua, AZ 56 Hv 20/26b des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn der Umstand, dass der Angeklagte nach einer ärztlichen Bestätigung vom 27. April 2026 über postoperative „Schmerzen im Analbereich“ leidet, die eine längere Autoreise aus medizinischen Gründen nicht zulassen, vermag die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 39 Abs 1 StPO nicht zu begründen (vgl RIS-Justiz RS0053539). Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn der Umstand, dass der Angeklagte nach einer ärztlichen Bestätigung vom 27. April 2026 über postoperative „Schmerzen im Analbereich“ leidet, die eine längere Autoreise aus medizinischen Gründen nicht zulassen, vermag die Zulässigkeit eines Vorgehens nach Paragraph 39, Absatz eins, StPO nicht zu begründen vergleiche RIS-Justiz RS0053539).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0110NS00043.26A.0622.000
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Dokumentnummer
JJT_20260622_OGH0002_0110NS00043_26A0000_000