Entscheidung 11 Ns 44/19p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.07.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Binder in der Strafvollzugssache des Stefan P***** in dem zu AZ 44 BE 83/19p des Landesgerichts Wiener Neustadt und zu AZ 31 BE 72/19p des Landesgerichts Leoben zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Führung der Strafvollzugssache ist das Landesgericht Wiener Neustadt zuständig.
Text
Gründe:
Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 11. März 2019, GZ 44 BE 83/19p-9, wurde Stefan P***** mit Wirksamkeit zum 18. Mai 2019 aus mehreren in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf verbüßten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 überwies das Landesgericht Wiener Neustadt die Sache „gem. § 179 StVG“ dem Landesgericht Leoben (ON 6), welches mit Verfügung vom 18. Juni 2019 gemäß § 38 dritter Satz StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 180 Abs 1 StVG die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht vom 11. März 2019, GZ 44 BE 83/19p-9, wurde Stefan P***** mit Wirksamkeit zum 18. Mai 2019 aus mehreren in der Justizanstalt für Jugendliche Gerasdorf verbüßten Freiheitsstrafen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren sowie Anordnung der Bewährungshilfe bedingt entlassen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 überwies das Landesgericht Wiener Neustadt die Sache „gem. Paragraph 179, StVG“ dem Landesgericht Leoben (ON 6), welches mit Verfügung vom 18. Juni 2019 gemäß Paragraph 38, dritter Satz StPO in Verbindung mit Paragraphen 17, Absatz eins, Ziffer 3, 180, Absatz eins, StVG die Akten dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt.
Rechtliche Beurteilung
Dieser hat erwogen:
Wird einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung (soweit hier relevant) ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner – im Fall der (wie hier) schon zuvor eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen tatsächlich erfolgten (RIS-Justiz RS0088481 [T1, T2, T5]) – Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, geht die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über (§ 179 Abs 1 StVG).Wird einem Verurteilten im Zusammenhang mit einer bedingten Entlassung (soweit hier relevant) ein Bewährungshelfer bestellt und nimmt der Verurteilte unmittelbar nach seiner – im Fall der (wie hier) schon zuvor eingetretenen Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung und die damit zusammenhängenden Anordnungen tatsächlich erfolgten (RIS-Justiz RS0088481 [T1, T2, T5]) – Entlassung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sprengel eines Landesgerichts, das nicht im selben Bundesland liegt wie das Vollzugsgericht, geht die Zuständigkeit zur weiteren Führung der Vollzugssache auf dieses Landesgericht über (Paragraph 179, Absatz eins, StVG).
Vorliegend ist der Verurteilte zwar (im Übrigen schon vor Beginn seines Haftaufenthalts) in N***** in der Steiermark, somit im Sprengel des Landesgerichts Leoben, polizeilich gemeldet (ON 5). Nach Lage der Akten hielt (und hält) er sich dort aber nach seiner Entlassung (tatsächlich) gar nicht auf (ON 8).
Die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (zu diesen Begriffen eingehend 11 Ns 75/17v) des Verurteilten im Sprengel des Landesgerichts Leoben (oder eines anderen, außerhalb des Bundeslands Niederösterreich gelegenen Landesgerichts – vgl ON 8 S 1 zur bloßen Vermutung eines aktuellen Aufenthalts „irgendwo in Graz“) unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ist daraus – worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist – nicht abzuleiten. Zu einem Zuständigkeitsübergang nach § 179 Abs 1 StVG kam es daher nicht, weshalb die Führung der Strafvollzugssache weiterhin dem Landesgericht Wiener Neustadt zukommt.Die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (zu diesen Begriffen eingehend 11 Ns 75/17v) des Verurteilten im Sprengel des Landesgerichts Leoben (oder eines anderen, außerhalb des Bundeslands Niederösterreich gelegenen Landesgerichts – vergleiche ON 8 S 1 zur bloßen Vermutung eines aktuellen Aufenthalts „irgendwo in Graz“) unmittelbar nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug ist daraus – worauf das vorlegende Gericht zutreffend hinweist – nicht abzuleiten. Zu einem Zuständigkeitsübergang nach Paragraph 179, Absatz eins, StVG kam es daher nicht, weshalb die Führung der Strafvollzugssache weiterhin dem Landesgericht Wiener Neustadt zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00044.19P.0723.000
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2019
Dokumentnummer
JJT_20190723_OGH0002_0110NS00044_19P0000_000