Entscheidung 11 Ns 44/22t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.05.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. * W* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Bl 2/22s des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Anzeigers * K* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Mai 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter im Verfahren über eine Anzeige gegen Dr. * W* wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 23 Bl 2/22s des Landesgerichts Linz, über den Antrag des Anzeigers * K* auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, nicht aber dem Anzeiger oder Fortführungswerber zu (§ 39 Abs 2 StPO). Im Übrigen kommt die Delegierung eines (gar nicht eingeleiteten) Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht. [1] Ein Antrag auf Delegierung steht der Staatsanwaltschaft und dem Beschuldigten, nicht aber dem Anzeiger oder Fortführungswerber zu (Paragraph 39, Absatz 2, StPO). Im Übrigen kommt die Delegierung eines (gar nicht eingeleiteten) Ermittlungsverfahrens nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0110NS00044.22T.0519.000
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2022
Dokumentnummer
JJT_20220519_OGH0002_0110NS00044_22T0000_000