Entscheidung 11 Ns 49/23d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.06.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens nach §§ 81 Abs 1, 82 Abs 1 LMSVG, AZ 27 U 60/23d des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof hat am 14. Juni 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen * G* wegen des Vergehens nach Paragraphen 81, Absatz eins, 82, Absatz eins, LMSVG, AZ 27 U 60/23d des Bezirksgerichts Salzburg, über den Antrag der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden. [1] Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0110NS00049.23D.0614.000
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Dokumentnummer
JJT_20230614_OGH0002_0110NS00049_23D0000_000