Entscheidung 11 Ns 5/18a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.01.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexander S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1, Abs 3 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 U 3/17s des Bezirksgerichts Melk, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Jänner 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Alexander S***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 3, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 U 3/17s des Bezirksgerichts Melk, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Kitzbühel delegiert.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00005.18A.0123.000
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2018
Dokumentnummer
JJT_20180123_OGH0002_0110NS00005_18A0000_000