Entscheidung 11 Ns 50/09f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan G***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB, AZ 19 St 56/09w der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Privatbeteiligten Bernhard H***** und L***** Kinderschutz Verein auf Fortführung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kleibel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Stefan G***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB, AZ 19 St 56/09w der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag der Privatbeteiligten Bernhard H***** und L***** Kinderschutz Verein auf Fortführung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Landesgericht Innsbruck unter Hinweis auf die Verfügung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 1. Juli 2009, AZ 6 Bs 390/09t, zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zum AZ 19 St 56/09w gegen Stefan G***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 StPO ein (ON 1 S 1).Mit Verfügung vom 13. Mai 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zum AZ 19 St 56/09w gegen Stefan G***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO ein (ON 1 S 1).
Am 17. Juni 2009 trafen die Ermittlungsakten mit einer ablehnenden Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Innsbruck (ON 50) zu einem am 2. Juni 2009 eingelangten Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (ON 49) bei der Oberstaatsanwaltschaft Innsbruck ein (ON 1 S 3). Diese leitete die Akten mit Schreiben vom 17. Juni 2009 an das Oberlandesgericht Innsbruck weiter, wo sie am 19. Juni 2009 eingingen.
Nachdem das Oberlandesgericht die Akten am 19. Juni 2009 und nach abermaliger Aktenvorlage neuerlich am 1. Juli 2009 dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet hatte, legte dieses die Akten am 2. Juli 2009 dem Obersten Gerichtshof „gemäß § 38 StPO" vor.Nachdem das Oberlandesgericht die Akten am 19. Juni 2009 und nach abermaliger Aktenvorlage neuerlich am 1. Juli 2009 dem Landesgericht Innsbruck zur Entscheidung über den Antrag auf Fortführung zugeleitet hatte, legte dieses die Akten am 2. Juli 2009 dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 38, StPO" vor.
Weil sich auch § 38 StPO - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des § 64 StPO idF vor BGBl I 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte bezieht (vgl dazu ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesem unterstellten Landesgericht Innsbruck zu keinem von § 38 StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.Weil sich auch Paragraph 38, StPO - trotz des unklaren, von jenem seiner bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 64, StPO in der Fassung vor BGBl römisch eins 2004/19 abweichenden Wortlauts - nur auf die Zuständigkeit betreffende Auffassungsunterschiede auf derselben Stufe stehender Gerichte bezieht vergleiche dazu ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem diesem unterstellten Landesgericht Innsbruck zu keinem von Paragraph 38, StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr wie vor dem 1. Jänner 2008 die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.
Anmerkung
E92758
11Ns50.09f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0110NS00050.09F.1222.000
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2010
Dokumentnummer
JJT_20091222_OGH0002_0110NS00050_09F0000_000