Entscheidung 11 Ns 50/19w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.08.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Emine Ö***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 Hv 59/19t des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Emine Ö***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 13 Hv 59/19t des Landesgerichts St. Pölten über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Satz 2 OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen (vgl Nordmeyer, WK-StPO § 28 Rz 2; Oshidari, WK-StPO § 39 Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn weder der „Lebensmittelpunkt“ oder ein Schuldenregulierungsverfahren im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für die Angeklagte stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des § 39 Abs 1 StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).Dem Antrag auf Delegierung des Hauptverfahrens kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen vergleiche Nordmeyer, WK-StPO Paragraph 28, Rz 2; Oshidari, WK-StPO Paragraph 39, Rz 3) keine Berechtigung zu. Denn weder der „Lebensmittelpunkt“ oder ein Schuldenregulierungsverfahren im Sprengel eines anderen Gerichts noch die Vermeidung reisebedingter Unkosten für die Angeklagte stellen hinreichend wichtige Gründe im Sinn des Paragraph 39, Absatz eins, StPO dar (RIS-Justiz RS0129146 [T1], RS0127777).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0110NS00050.19W.0801.000
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2019
Dokumentnummer
JJT_20190801_OGH0002_0110NS00050_19W0000_000