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Entscheidung 11 Ns 52/09z×

Entscheidung 11 Ns 52/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Ns52/09z

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. September 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Dr. Walcher als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Katrin G***** wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Strafsatz StGB, AZ 2 St 136/09k der Staatsanwaltschaft Innsbruck, über die Frage der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Oberste Gerichtshof ist zur Regelung der rechtlichen Meinungsverschiedenheit zwischen dem Oberlandesgericht Innsbruck und dem Landesgericht Innsbruck nicht zuständig.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Über die Zuständigkeit zur Erledigung eines Antrags gemäß Paragraph 195, Absatz eins, StPO, der am 10. Juni 2009 beim Oberlandesgericht Innsbruck einlangte, entspann sich eine rechtliche Meinungsverschiedenheit zwischen dem genannten Gericht und dem Landesgericht Innsbruck, was letzteres schließlich veranlasste, die Akten dem Obersten Gerichtshof „gemäß Paragraph 38, letzter Satz StPO" vorzulegen.

Weil aber Paragraph 38, StPO nur Zuständigkeitsstreitigkeiten auf derselben Stufe stehender Gerichte regelt vergleiche ausführlich 13 Ns 42/09v), kann es zwischen einem Oberlandesgericht und einem diesem unterstellten Landesgericht zu keinem von Paragraph 38, StPO geregelten Kompetenzkonflikt kommen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen im erwähnten Sinn über- und untergeordneten Gerichten gibt vielmehr die Sicht des übergeordneten Gerichts den Ausschlag.

Bleibt jedoch anzumerken, dass sich - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend aufzeigt - bei durch teleologische Reduktion verfassungskonformer Interpretation (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) des Paragraph 514, Absatz 5, erster Satz StPO in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2009, Bundesgesetzblatt römisch eins 52, die sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die dort bis zum 18. Juni 2009 einlangenden Fortführungsanträge ergibt. Die fallbezogen durch die Ablehnung der eigenen Kompetenz begangene Gesetzesverletzung kann aber vom Obersten Gerichtshof nur im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgegriffen werden.

Anmerkung

E91805 11Ns52.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0110NS00052.09Z.0908.000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2009

Dokumentnummer

JJT_20090908_OGH0002_0110NS00052_09Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung